5 Prüfung

5.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Transportbühnen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei ist der verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer der Hubwerke zu ermitteln. Prüfvorgaben des Herstellers sind zu beachten.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Transportbühnen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-EN-Normen, DIN-Normen, Technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Transportbühnen beurteilen kann.

5.2

Der Unternehmer hat über Abschnitt 5.1 hinaus dafür zu sorgen, dass Transportbühnen vor der Inbetriebnahme am jeweiligen Aufstellungsort durch einen Sachkundigen geprüft werden. Diese Prüfung muss sich auf die Feststellung von Mängeln und Schäden sowie auf die Feststellung der ordnungsgemäßen Aufstellung und Betriebsbereitschaft erstrecken.

Schäden können zum Beispiel Transportschäden sein.

5.3

Im Rahmen der Sachkundigenprüfungen nach den Abschnitten 5.1 und 5.2 ist jeweils auch ein Test der Fangvorrichtung durchzuführen. Dieser Test darf nur bei leerer Plattform und nur vom Erdboden aus mit der hierfür vorgesehenen Steuerung ausgelöst werden.

5.4

Transportbühnen müssen nach jedem Umrüsten, entsprechend dem Umfang der Umrüstung, durch einen Sachkundigen geprüft werden.

5.5

Über die in den Abschnitten 5.1 bis 5.4 festgelegten Prüfungen hinaus sind die vom Hersteller zusätzlich vorgesehenen Prüfungen sowie die festgelegten Wartungsarbeiten durchzuführen.

5.6

Der Transportbühnenführer hat täglich vor Arbeitsbeginn die Funktion der Betriebsendschalter und durch Inaugenscheinnahme die gesamte Transportbühne einschließlich der Fahrbahn, der Verankerungen sowie der Hinweis- und Warnschilder zu prüfen.

5.7

Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abschnitten 5.1 bis 5.5 sind in ein Prüfbuch aufzunehmen.