Anhang 1 Lösungsmöglichkeiten zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs l der Maschinenrichtlinie

Vorbemerkung

Zur Feststellung des Standes der Technik können für Bau und Ausrüstung von Transportbühnen

herangezogen werden.

Die folgenden Anforderungen an Bau und Ausrüstung sind eine Zusammenfassung der auf Grundlage von Anhang l der Maschinenrichtlinie anwendbaren Detailregelungen aus den genannten Normen, kombiniert mit den Kenntnissen und Erfahrungen aus dem bisherigen Einsatz solcher Geräte.

1 Kennzeichnung

An der Transportbühne sind durch den Hersteller an auffälliger Stelle dauerhaft und leicht lesbar, in der jeweiligen offiziellen Sprache des Landes, folgende Informationen anzugeben:

Wesentliche Forderungen für den Betrieb der Transportbühnen sind möglichst durch Piktogramme darzustellen, zum Beispiel

2 Betriebsgeschwindigkeiten

Bei Berücksichtigung von Ziffer 1.1.2 c des Anhangs l der Maschinenrichtlinie bei der Konzeption von Transportbühnen führen Risiken, die mit der zu erwartenden Benutzung der Maschine verbunden sind, zu der Erfordernis, die Betriebsgeschwindigkeiten bauartbedingt zu begrenzen. Als sicherheitsgerechte Höchstgeschwindigkeiten sind anzusehen:

3 Personenzahl

Wegen der besseren Übersichtlichkeit für den Transportbühnenführer ist es notwendig, die zulässige Personenzahl, den Transportbühnenführer eingeschlossen, auf 7 zu begrenzen. Bei der Ermittlung der Nutzlast sind je Person 100 kg anzunehmen.

4 Steuerung und Befehlseinrichtungen

4.1

Die elektrotechnische Ausrüstung ist nach DIN EN 60204-32 auszuführen.

4.2

Es ist erforderlich, dass die Transportbühne im Bereich der Bodenstation von der Energie getrennt werden kann. Dies kann zum Beispiel durch einen abschließbaren Hauptschalter oder, bei kurzer Geräteanschlussleitung, durch eine Steckvorrichtung erfolgen.

4.3

Eine falsche Phasenfolge in der elektrischen Energieversorgung muss nach DIN EN 12158-1 von der Steuerung selbsttätig erkannt werden; ein Anlaufen und ein Betrieb darf dann nicht möglich sein. Außerdem muss bei Ausfall einer Phase der Antrieb selbsttätig abschalten und die Plattform bis zum Stillstand abgebremst werden. Der Benutzer soll die Möglichkeit haben, mit einfachen Mitteln die richtige Phasenfolge herzustellen.

4.4

Die betriebsmäßige Steuerstelle muss sich nach DIN EN 1495 auf der Bühne befinden. Die Stellteile der Steuerung sind so anzuordnen, dass der Transportbühnenführer einen bestmöglichen Überblick hat. Sie müssen als Taster ohne Selbsthaltung ausgeführt sein. Unbefugtes Benutzen muss z.B. durch einen Schlüsselschalter verhindert werden können. Die Steuerung von der Bühne aus muss Vorrang gegenüber Teststeuerungen haben. Ist eine Umschaltung in eine andere Betriebsart vorgesehen, z.B. als Bauaufzug für die Beförderung von Gütern, darf diese Umschaltung nur nach Betätigung einer auf der Bühne vorhandenen Zustimmungsschaltung durch den Transportbühnenführer möglich sein. Nach einer solchen Umschaltung darf der Betrieb als Transportbühne nicht mehr möglich sein.

4.5

Die Notbefehlseinrichtung gemäß Anhang l, Abschnitt 1.2.4, der MRL ist als Schlagtaster auszubilden. Ein Notausschlagtaster muss an jeder Steuerstelle vorhanden sein.

4.6

Die Fahrbewegungen müssen nach DIN EN 1495 durch Endschalter begrenzt sein. Dem oberen und dem unteren Betriebsendschalter muss je ein Notendschalter nachgeordnet sein, bei dessen Ansprechen die Energiezufuhr zum Antrieb unterbrochen wird.

4.7

Zur Verringerung der Quetschgefahren unter der Plattform ist es erforderlich, dass die Abwärtsfahrt der Plattform selbsttätig, verbunden mit einem Hupsignal, in 2 m Höhe unterbrochen wird und die Weiterfahrt nach unten erst nach etwa 3 Sekunden möglich ist. Nach jedem weiteren Zwischenhalt im 2m-Bereich darf die Abwärtsfahrt wieder nur nach selbsttätigem Hupsignal mit 3s-Stop möglich sein.

4.8

Kraftbetriebene Fahrbewegungen dürfen nicht möglich sein,

5 Bemessung

Für die Bemessung der Transportbühne können DIN EN 1495 und DIN EN 12158-1 herangezogen werden. Die jeweils höherwertigeren Anforderungen sind maßgebend.

6 Konstruktion

6.1

Am Grundrahmen sind Einrichtungen erforderlich, die ein horizontales Aufstellen der Transportbühne ermöglichen.

6.2

Um Zwängungen durch ein Schräglaufen der Plattform zu vermeiden, ist bei Antrieben an zwei oder mehr Masten mechanisch zwangsläufig für Gleichlauf zu sorgen.

6.3

Es ist eine Überlasteinrichtung erforderlich, die entsprechend DIN EN 12158-1 den Bühnenführer warnt und sämtliche Fahrbewegunen abschaltet.

6.4

Die Transportbühne darf ihre Fahrbahn auch beim Ausfall der Endschalter und bei Rollen- beziehungsweise Ritzelbruch nicht verlassen können. Das gilt auch für die Montage.

6.5

Für den Transport mittels Kran sind Anschlagpunkte erforderlich.

7 Störungen im Betrieb

7.1

Bei Ausfall des Antriebs ist es erforderlich, die Bühne in die untere Endstellung oder in eine andere Position bringen zu können, die den auf der Transportbühne befindlichen Personen ein gefahrloses Verlassen ermöglicht. Das ist nur gewährleistet, wenn auch eine Einzelperson allein den hierfür vorgesehenen Notablass von der Transportbühne aus bedienen kann.

7.2

Es ist erforderlich, den Absturz der Bühne z.B. durch eine geschwindigkeitsabhängige Fangvorrichtung zu verhindern. Nach DIN EN 12158-1

8 Plattform

8.1

Transportbühnen sind grundsätzlich mit einer Plattform mit festen Grundrissabmessungen auszustatten. Zugehörige Plattformvergrößerungen müssen so beschaffen sein, dass der Seitenschutz an den Absturzkanten jederzeit zwangsläufig vollständig vorhanden ist. Der Belag der Plattform muss trittsicher und rutschhemmend sein.

8.2

Die Umwehrung der Plattform muss in Anlehnung an DIN EN 12158-1 mindestens 1,10 m hoch sein und folgende Anforderungen erfüllen:

8.3

Ein unbeabsichtigtes Öffnen von Seitenschutzteilen der Bühne und der Zugangsstellensicherungen ist zu verhindern. Das kann z.B. dadurch erreicht werden, dass zum Öffnen mindestens zwei voneinander unabhängige Bewegungen durchgeführt werden müssen.

8.4

Gefahrstellen müssen gegen unbeabsichtigtes Hineingreifen von der Plattform aus gesichert sein. Am oberen Rand der mindestens 1,80 m hohen Sicherung ist ein Abstand von mindestens 50 mm zu feststehenden Teilen einzuhalten.

9 Zugangsstellen

9.1

Für Zugangsstellen zur Transportbühne sind zugehörige Zugangsstellensicherungen erforderlich, die gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert und mit mindestens dreiteiligem Seitenschutz gemäß DIN 4420 versehen sind.

9.2

Sicherungsmaßnahmen bei der Zugangsstellenbenutzung müssen zwangsläufig wirken. Zwischen Zugangsstellensicherung und Transportbühnenrampe ist eine mechanische Zwangsläufigkeit der Bewegungsmöglichkeiten vorzusehen. Zum Bauwerk hin öffnende Klapprampen sind mit einer Begrenzung der unteren Endlage bei maximal 20% unter der Waagerechten auszurüsten.

9.3

Zur sicheren Begehbarkeit dürfen im Bereich der Übergänge senkrechte Spalte maximal 20 cm breit, waagerechte Spalte maximal 5 cm breit sein.

10 Montage

10.1

Mastverankerungen, Schleppkabelführungen und andere Teile der Transportbühnenkonstruktion müssen, ohne Absturzrisiko für den Monteur, von der Transportbühne aus, unter ergonomisch vertretbaren Bedingungen, hergestellt werden können; gegebenenfalls sind zugehörige Plattformvergrößerungen z. B. in Form von Montagestegen vorzusehen.

10.2

Das versehentliche Überfahren eines unverschraubten Maststoßes soll verhindert sein (Möglichst weitgehende Überwachung der Mastverschraubung).

10.3

Verankerungen sind so zu gestalten, dass keine Quetschgefahr für die Personen auf der Transportbühne entsteht.

10.4

Die freie Beweglichkeit des Schleppkabels ist zum Beispiel durch Kabelführungen sicherzustellen.

11 Betriebsanleitung

Die gemäß Maschinenverordnung erforderliche Betriebsanleitung hat insbesondere zu folgenden Punkten Angaben zu enthalten:

  1. gleiche Angaben wie Abschnitt 1 Kennzeichnung, mit Ausnahme der Serien- und Fertigungsnummer;
  2. Allgemeine Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Transportbühne;
  3. Angaben zum Anschluss an die elektrische Energieversorgung;
  4. Angaben zum Auf- und Abbau,
  5. Angaben zur Inbetriebnahme, zu regelmäßigen Wartungsarbeiten, Prüfungen und gegebenenfalls durchzuführenden besonderen Prüfungen, siehe Abschnitt 5.5, sowie zur Behebung von Störungen
  6. Wesentliche Forderungen für den Betrieb

12 Inverkehrbringen

Wegen der Gefahr des Abstürzens von Personen aus einer Höhe von mehr als 3 m fallen Transportbühnen unter Anhang IV der Maschinenrichtlinie. Solange noch keine einschlägige Norm entsprechend Artikel 5 (2) besteht, ist vor dem Inverkehrbringen eine EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang VI der Maschinenrichtlinie durchzuführen. Die Bescheinigung hierüber und die Konformitätserklärung müssen beim Inverkehrbringen vorliegen.

Zum Nachweis durchgeführter Prüfungen ist jeder Transportbühne ein Prüfbuch mitzuliefern. Ein Abdruck der Konformitätserklärung ist dem Prüfbuch beizuheften.