11 Arbeitsmedizinische Betreuung und Vorsorge

11.1 Beratung

Die Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzuführen. Verfügt die Unternehmerin oder der Unternehmer nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, kann die Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt eingebunden werden, um den erforderlichen medizinischen Sachverstand einzubeziehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Vorkommen, Relevanz und krankheitsverursachendes Potenzial von Biostoffen.

Im Rahmen der Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung mit Hinweisen zu besonderen Gefährdungen durchzuführen. Dabei sind die Beschäftigten insbesondere zu unterrichten über

11.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen. Im Rahmen regelmäßiger arbeitsmedizinischer Vorsorge können beginnende Gesundheitsstörungen rechtzeitig erkannt und durch geeignete individuelle Präventionsmaßnahmen bzw. rechtzeitige Behandlung der Entwicklung arbeitsbedingter Erkrankungen vorgebeugt werden. Dazu dient die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV), die von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anzubieten (Angebotsvorsorge) ist. Hierfür ist ein Arzt bzw. eine Ärztin mit arbeitsmedizinischer Fachkunde (Facharzt/-ärztin für Arbeitsmedizin, Arzt oder Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin) zu beauftragen. Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin sind hier die vorrangigen Ansprechpersonen.

Bei der Schimmelpilzsanierung ist in erster Linie an arbeitsmedizinische Vorsorge aufgrund des Auftretens von Gefahrstoffen (mineralischer Staub, ggf. Gebäudeschadstoffe) und/oder des Tragens von Atemschutzgeräten zu denken. Weiterhin sind Hautbelastungen, insbesondere durch Feuchtarbeit (flüssigkeitsdichte Handschuhe) sowie mögliches sensibilisierendes/allergisierendes und infektiöses Potential von Biostoffen, z. B. bei Kontakt zu fäkalhaltigem Abwasser oder nach Hochwasserschäden, zu berücksichtigen.