Anhang 7

Gebrauchsdauer für Atemschutzgeräte gemäß DGUV Regel 112-190


Nr. Schutzausrüstung Gebrauchsdauer
GD (Minuten)
Erholungsdauer
ED (Minuten)
Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht
GDS (Minuten)
4.1  
4.1.1 Vollmaske mit P2-Filter 135 30 420
4.1.2 Vollmaske mit P3-Filter 120 30 360
4.1.4 Halbmaske mit P2-Filter 150 30 420
4.1.5 Halbmaske mit P3-Filter 135 30 420
4.1.7 Partikelfiltrierende Halbmaske ohne Ausatemventil 75 30 3603)
4.1.8 Partikelfiltrierende Halbmaske mit Ausatemventil 150 30 420
4.2  
4.2.1 mit Vollmaske 150 30 420
4.2.2 mit Halbmaske 180 30 450
4.2.3 mit Haube oder Helm keine Begrenzung    

Auszug aus Gebrauchsdauertabelle der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

Gebrauchsdauerbegrenzungen sollen eine Überbeanspruchung der atemschutzgerättragenden Person vermeiden. Im Allgemeinen kann bei Einhaltung dieser Werte die Überbeanspruchung einer geeigneten atemschutzgerättragenden Person vermieden werden. Bei der Festlegung der Gebrauchsdauer und der Erholungsdauer empfiehlt sich die Einbeziehung eines Arbeitsmediziners bzw. einer Arbeitsmedizinerin. Die Erholungsdauer nach dem Gebrauch eines Atemschutzgerätes ist in jedem Fall einzuhalten. Während der Erholungsdauer sollte keine schwere Arbeit geleistet werden.

Bei der individuellen Festlegung der maximal zulässigen Gebrauchsdauer und der maximal zulässigen Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht sind beispielsweise folgende Arbeitsbedingungen durch Anpassungsfaktoren nach DGUV Regel 112-190 Abschnitt 8.3 zu berücksichtigen: