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Begriffsbestimmung |
Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:
- Arbeitsplattformen sind auswechselbare Ausrüstungen, die temporär an Trägergeräten verwendet werden, um Personen in eine erhöhte Arbeitsposition heben zu können. Sie werden im Nachstehenden Plattformen genannt.
- Trägergeräte sind Hydraulikbagger und Lader, die mit den für den Betrieb von Plattformen notwendigen Einrichtungen versehen sind.
- Maschinenführer bzw. Maschinenführerinnen sind Personen, die vom Unternehmer oder der Unternehmerin zum Führen des Trägergeräts bestimmt sind.
- Plattformbediener bzw. Plattformbedienerinnen sind Personen, die vom Unternehmer oder der Unternehmerin zum Bedienen der Plattform von der Plattform aus bestimmt sind.