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Betrieb

4.1

Gefährdungsbeurteilung

 

Plattform und Trägergerät sollen grundsätzlich nur bestimmungsgemäß entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers verwendet werden. Vor der erstmaligen Verwendung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin eine Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb von Plattformen an Hydraulikbaggern bzw. Ladern durchzuführen. Hierbei sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Plattformen an Hydraulikbaggern und Ladern ausgehen, und zwar von

  1. den Arbeitsmitteln selbst,
  2. der Arbeitsumgebung und
  3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.
Hinweis
Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet den Unternehmer oder die Unternehmerin nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.

Das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz in Hubarbeitsbühnen wird verpflichtend, wenn die Gefährdungsbeurteilung und/oder die Betriebsanleitung des Plattformherstellers dies als notwendige Maßnahme vorgibt oder der Bauherr auf seiner Baustelle die Benutzung der PSA gegen Absturz festlegt.

Hinweis
Die Gefährdung aus der Plattform herauszustürzen oder herausgeschleudert zu werden kann sich z. B. bei Fahrbewegungen über Bodenunebenheiten (Peitscheneffekt) ergeben.

4.2

Betriebsanweisung

 

Vor der erstmaligen Verwendung von Plattformen an Hydraulikbaggern und Ladern hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zur Verfügung zu stellen. Diese basiert auf der in Abschnitt 4.1 genannten Gefährdungsbeurteilung und den Betriebsanleitungen der Hersteller. Die Betriebsanweisung muss am Einsatzort vorliegen.

4.3

Beauftragung und Unterweisung von Maschinenführern/Maschinenführerinnen und Plattformbedienern/Plattformbedienerinnen

 

Mit dem Führen von Trägergeräten mit angebauten Plattformen und dem Bedienen von Plattformen dürfen nur erfahrene, zuverlässige Personen beauftragt werden. Diese müssen für diesen Arbeitseinsatz besonders unterwiesen sein. Hierbei sind insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:

  1. vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung
  2. erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen
  3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen

Die Unterweisung der Beschäftigten muss erfolgen bevor diese das Arbeitsmittel erstmalig verwenden. Danach müssen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen erfolgen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen sind dabei schriftlich festzuhalten.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin darf erst nach erfolgter Unterweisung dem oder der von ihm bzw. ihr beauftragten Maschinenführer oder Maschinenführerin den im Anhang, Teil B, beschriebenen Schlüssel für den Betriebsartenwahlschalter (BWS) übergeben.

Die Beauftragung und Schlüsselübergabe sollten schriftlich dokumentiert werden.

4.4

Verhalten beim Betrieb

 
  • Der Maschinenführer oder die Maschinenführerin hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht eine Funktionsprüfung durchzuführen und die Plattform, das Trägergerät und deren Verbindung auf augenfällige Mängel zu beobachten (§ 4 Abs. 5 BetrSichV).
  • Bei Verwendung einer Schnellwechseleinrichtung zum Anbau der Plattform an das Trägergerät muss der Maschinenführer bzw. die Maschinenführerin unmittelbar nach dem Koppeln den korrekten Sitz der Verriegelung gemäß Herstellerangaben prüfen.

    Achtung
    Bei nicht korrekter Verriegelung besteht die Gefahr, dass die Plattform ungewollt herabfällt!

  • Der Maschinenführer bzw. die Maschinenführerin muss vor der Benutzung der Plattform sicherstellen, dass die Betriebsart "Personenbesetzte Plattform" am Trägergerät aktiv ist.

    Achtung
    Bei nicht aktivierter Betriebsart „Personenbesetzte Plattform“ besteht die Gefahr, dass Personen unbeabsichtigt aus der Plattform gekippt oder geschleudert werden.

  • Der Maschinenführer bzw. die Maschinenführerin darf nur dort Personen in der Plattform anheben, wo das Trägergerät auf einem ausreichend tragfähigen Untergrund steht.
  • Die von den Herstellern für die Kombination von Plattform und Trägergerät zugelassenen maximalen Geländeneigungen dürfen nicht überschritten werden. Eine Geländeneigung von mehr als 5° in Längs- und Querrichtung ist nicht zulässig.
  • Der Plattformbediener bzw. die Plattformbedienerin muss sich, bevor er oder sie angehoben wird, davon überzeugen, dass der Neigungsmesser in der Plattform nicht mehr als 5° anzeigt.
  • Der Maschinenführer bzw. die Maschinenführerin darf das Trägergerät nicht verfahren, solange die Plattform besetzt ist. Ausgenommen hiervon sind langsame Fahrbewegungen zum Ausrichten an der Einsatzstelle.
  • Der Maschinenführer bzw. die Maschinenführerin darf den Fahrerplatz nicht verlassen, solange die Plattform besetzt ist.
  • Die Plattform darf nur betrieben werden, wenn zwischen dem Maschinenführer bzw. der Maschinenführerin und Personen auf der Plattform eine zuverlässige Verständigung (Sicht- und Sprechkontakt) gewährleistet ist.
  • Der Plattformbediener bzw. die Plattformbedienerin muss, wenn vorgegeben (siehe 4.1), die PSA gegen Absturz tragen und am vorgesehenen Anschlagpunkt in der Plattform befestigen.