4 |
Betrieb |
4.1 |
Gefährdungsbeurteilung |
||||
Plattform und Trägergerät sollen grundsätzlich nur bestimmungsgemäß entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers verwendet werden. Vor der erstmaligen Verwendung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin eine Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb von Plattformen an Hydraulikbaggern bzw. Ladern durchzuführen. Hierbei sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Plattformen an Hydraulikbaggern und Ladern ausgehen, und zwar von
Das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz in Hubarbeitsbühnen wird verpflichtend, wenn die Gefährdungsbeurteilung und/oder die Betriebsanleitung des Plattformherstellers dies als notwendige Maßnahme vorgibt oder der Bauherr auf seiner Baustelle die Benutzung der PSA gegen Absturz festlegt.
|
4.2 |
Betriebsanweisung |
Vor der erstmaligen Verwendung von Plattformen an Hydraulikbaggern und Ladern hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zur Verfügung zu stellen. Diese basiert auf der in Abschnitt 4.1 genannten Gefährdungsbeurteilung und den Betriebsanleitungen der Hersteller. Die Betriebsanweisung muss am Einsatzort vorliegen. |
4.3 |
Beauftragung und Unterweisung von Maschinenführern/Maschinenführerinnen und Plattformbedienern/Plattformbedienerinnen |
Mit dem Führen von Trägergeräten mit angebauten Plattformen und dem Bedienen von Plattformen dürfen nur erfahrene, zuverlässige Personen beauftragt werden. Diese müssen für diesen Arbeitseinsatz besonders unterwiesen sein. Hierbei sind insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:
Die Unterweisung der Beschäftigten muss erfolgen bevor diese das Arbeitsmittel erstmalig verwenden. Danach müssen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen erfolgen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen sind dabei schriftlich festzuhalten. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin darf erst nach erfolgter Unterweisung dem oder der von ihm bzw. ihr beauftragten Maschinenführer oder Maschinenführerin den im Anhang, Teil B, beschriebenen Schlüssel für den Betriebsartenwahlschalter (BWS) übergeben. Die Beauftragung und Schlüsselübergabe sollten schriftlich dokumentiert werden. |
4.4 |
Verhalten beim Betrieb |
||||
|