2 Begriffsbestimmungen
- Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Pilze und
Viren) einschließlich gentechnisch veränderter Formen, Zellkulturen
und humanpathogene Endoparasiten, die beim Menschen Infektionen, Allergien oder
toxische Wirkungen hervorrufen können.
- Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung sind das Herstellen und
Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen. Zu den Tätigkeiten zählt
auch der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten
und Gegenständen, wenn bei diesen Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe
freigesetzt werden können und dabei Beschäftigte mit den biologischen
Arbeitsstoffen direkt in Kontakt kommen können.
- Gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung liegen vor,
wenn alle drei folgenden Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sind:
- Die biologischen Arbeitsstoffe sind mindestens der Spezies nach bekannt.
- Die Tätigkeiten sind auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet.
- Die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb ist hinreichend
bekannt oder abschätzbar.
- Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens
eine der Voraussetzungen nach Nummer 3 nicht gegeben ist.
- Kontamination ist eine über die gesundheitlich unbedenkliche
Grundbelastung hinausgehende Verunreinigung, Verschmutzung, Verseuchung
von Oberflächen und Materialien durch biologische Arbeitsstoffe.
- Schleusenbereich: Einrichtung zur Vermeidung von unberechtigtem Zutritt
sowie von Keimverschleppung, z.B. durch Folie abgetrennter Bereich mit
Einrichtung zum Säubern.
- Schwarz/Weiß-Trennung: Technische und organisatorische Abgrenzung von kontaminierten und nicht kontaminierten Bereichen (z.B. getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung).