6   Arbeitsmedizinische Vorsorge und Betreuung

6.1 Allgemeines

Der Unternehmer hat bei erhöhter Exposition arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Es ist die Aufgabe des Unternehmers, dafür zu sorgen, dass der Gesundheitszustand der Beschäftigten durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird.

Der Arbeitgeber hat entsprechend § 15 (3) der BioStoffV die Durchführung der arbeitsmedizinisschen Vorsorgeuntersuchung durch Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Er darf nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen.


6.2 Beratung

Der Unternehmer hat für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen stets auch auf medizinischen Sachverstand zurückzugreifen. Zu beachten ist dabei auch die Beurteilung des vorhandenen Keimspektrums hinsichtlich möglicher Krankheitserreger und deren Auswirkungen unter Berücksichtigung der tätigkeitsbedingten Aufnahmepfade.
Auch besteht Beratungsbedarf hinsichtlich der Weiterarbeit einzelner Beschäftigter bei auftretenden Erkrankungen. Vor Beginn einer Maßnahme sind die erforderlichen Hygienemaßnahmen festzulegen. Weiterhin sind die Handlungsweisen für Erste-Hilfe-Maßnahmen zu koordinieren.


6.3 Vorsorgeuntersuchung

Bei Arbeiten mit Kontakt zu Taubenkot können verschiedene Kombinationen biologischer Arbeitsstoffe vorkommen. Mit der Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Untersuchungen nach den vorhandenen Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen können unter Umständen nicht alle biologischen Arbeitsstoffe und Gefährdungen berücksichtigt werden. Deshalb ist der Arzt befugt, unter Berücksichtigung der dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Informationen über die vorhandenen biologischen Arbeitsstoffe und Gefährdungen und die daraus abzuleitenden gesundheitlichen Belastungen hinausgehende Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen und ggf. Maßnahmen zu ergreifen.