Anhang 1
Anforderungen und Anwendung der Biostoffverordnung bezüglich der Gefährdungsbeurteilung
Die Biostoffverordnung (BioStoffV) regelt die Vorgehensweise bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und ist deshalb auch in mit Taubenkot kontaminierten Bereichen anzuwenden, da diese mit Mikroorganismen belastet sind.
Für die Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 5 Abs. 1 der BioStoffV hat sich der Arbeitgeber ausreichende Informationen zu beschaffen. Zu berücksichtigen sind dabei:
- Die ihm zugänglichen, tätigkeitsbezogenen Informationen über
die Identität, die Einstufung und das Infektionspotenzial der vorkommenden
biologischen Arbeitsstoffe sowie die von ihnen ausgehenden sensibilisierenden
und toxischen Wirkungen.
- Tätigkeitsbezogene Informationen über Betriebsabläufe und
Arbeitsverfahren.
- Art und Dauer der Tätigkeiten und damit verbundene Übertragungswege
sowie Informationen über eine Exposition der Beschäftigten.
- Erfahrung aus vergleichbaren Tätigkeiten, Belastungen und Expositionssituationen und über bekannte tätigkeitsbezogene Erkrankungen sowie die ergriffenen Gegenmaßnahmen.
Als Ergebnis aus der Bearbeitung der o.g. Punkte sind die einzelnen Tätigkeiten einer Schutzstufe nach BioStoffV zuzuordnen. Die Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte sind entsprechend § 8 der BioStoffV an der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen.
Ist die Zuordnung zu einer Schutzstufe z.B. aufgrund nicht ausreichender Informationen nicht möglich, sind nach dem Stand der Technik Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen zu ermitteln und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei sind sensibilisierende und toxische Wirkungen von biologischen Arbeitsstoffen zusätzlich zur Infektionsgefährdung zu berücksichtigen.
Eingruppierung der Mikroorganismen
Entsprechend der Biostoffverordnung werden biologische Arbeitsstoffe anhand des von ihnen ausgehenden Infektionsrisikos in vier Risikogruppen unterteilt:
- Risikogruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es
unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
- Risikogruppe 2: Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit beim
Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte
darstellen können; eine Verbreitung der Stoffe in der Bevölkerung
ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist
normalerweise möglich.
- Risikogruppe 3: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit
beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für die
Beschäftigten darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der
Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame
Vorbeugung oder Behandlung möglich.
- Risikogruppe 4: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für die Beschäftigten darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.
Zur Eingruppierung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen sind die Merkblätter "Sichere Biotechnologie: Eingruppierung biologischer Agenzien" (BGI 631-634) der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie oder die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 460-466 zu beachten.
In der Regel treten bei Tätigkeiten mit Kontakt zu Taubenkot überwiegend Mikroorganismen der Risikogruppen 1 und 2 auf. Mikroorganismen der Risikogruppe 3 können ebenfalls vorkommen. Mikroorganismen der Risikogruppe 4 kommen natürlicherweise in Deutschland nicht vor.
Die Risikogruppe 2 ist sehr vielfältig. Sie reicht von Erregern, die Krankheiten verursachen können, gegen die jedoch wirksame Therapien oder Impfmöglichkeiten vorhanden sind, bis zu Mikroorganismen, die nur unter besonderen Voraussetzungen Infektionen auslösen können. Sie kommen als normale Besiedler, z.B. auch auf der Haut oder im Darm des Menschen und anderer Lebewesen vor.