Anhang 3
Auszüge aus der TRBA 500
TRBA 500
"Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen"
5.2 Technische und bauliche Maßnahmen
Bei der Einrichtung von Arbeitsstätten sind im Hinblick auf die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
- Leicht reinigbare Oberflächen für Fußböden und Arbeitsmittel (z.B.
Maschinen, Betriebseinrichtungen) im Arbeitsbereich, soweit dies im
Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten liegt
- Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Aerosolen, Stäuben und Nebel
- Waschgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen
- Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten.
5.3 Organisatorische Maßnahmen
Der Arbeitgeber hat durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass folgende Forderungen eingehalten sind:
- Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit sind
die Hände zu waschen
- Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie ggf.
Hautschutz- und Hautpflegemittel müssen zur Verfügung gestellt werden
- Es sind Möglichkeiten zu einer von den Arbeitsstoffen getrennten
Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und Trinken ohne
Beeinträchtigung der Gesundheit vorzusehen
- Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind regelmäßig und
bei Bedarf zu reinigen oder zu wechseln
- Straßenkleidung ist von Arbeitskleidung und persönlicher
Schutzausrüstung getrennt aufzubewahren
- Arbeitsräume sind regelmäßig und bei Bedarf mit geeigneten Methoden
zu reinigen
- Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte sollten nicht
mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten werden
- Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen sind in geeigneten
Behältnissen zu sammeln
- Mittel zur Wundversorgung sind bereitzustellen.