Vorbemerkung

Diese Handlungsanleitung dient als Hilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Kontakt zu Taubenkot sowie zur Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV). Diese Verordnung enthält Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Danach ist der Unternehmer insbesondere verpflichtet, die Gefährdungen, die von biologischen Arbeitsstoffen ausgehen können, zu ermitteln und zu beurteilen. Neben der Infektionsgefährdung sind auch Gefährdungen durch allergisierende und toxische Substanzen einzubeziehen.

Nach § 5 der BioStoffV hat sich der Unternehmer für die Gefährdungsbeurteilung ausreichende Informationen zu beschaffen. Die bisher vorliegenden Informationen für Tätigkeiten mit Kontakt zu Taubenkot werden in dieser Handlungsanleitung zusammengefasst dargestellt und können als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.

Die in dieser Handlungsanleitung enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 der BauStVO sind zusätzlich zu beachten.