2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:
- Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen
(einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen), Zellkulturen und
humanpathogener Endoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische
Wirkungen hervorrufen können.
- Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung
sind auch der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen
Produkten und Gegenständen, wenn bei diesen Tätigkeiten biologische
Arbeitsstoffe freigesetzt werden können und dabei Beschäftigte mit den
biologischen Arbeitsstoffen direkt in Kontakt kommen können.
- Gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung
liegen vor, wenn alle drei folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- Die biologischen Arbeitsstoffe sind mindestens der Spezies
nach bekannt,
- die Tätigkeiten sind auf einen oder mehrere biologische
Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet und
- die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb ist
hinreichend bekannt oder abschätzbar.
- Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens
eine der Voraussetzungen nach Satz 3 nicht gegeben ist.
- Aerosole sind Systeme aus Luft und darin fein
verteilten kleinen festen (Stäube oder Rauche) oder flüssigen (Nebel)
Teilchen.