6 Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten auf Deponien

6.1 Allgemeines

Tätigkeiten im Bereich der Abfallwirtschaft sind nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV; es ist also eine Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 7 der BioStoffV durchzuführen.

6.2 Betriebsbezogene Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen

Im Bereich der Abfallverarbeitung ist mit einer Vielzahl von biologischen Arbeitsstoffen zu rechnen. Es ist sicherlich nicht sinnvoll, in jedem Einzelfall Messungen, besonders qualitative Messungen, durchzuführen. In Abfallbehandlungsanlagen treten in der Regel biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 und 2 auf. In Einzelfällen sind auch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 vorhanden.

Beim Umgang mit Abfall ist generell davon auszugehen, dass die Tätigkeiten der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind.

In Einzelfällen könnten bei Betriebsstörungen, z. B. Fehlanlieferung von Klinikmüll der Klasse C, auch Maßnahmen der Schutzstufe 3 erforderlich sein. Dies ist im Notfallplan zu berücksichtigen.

Obwohl auf Bodendeponien auch Keime der Risikogruppe 2 vorkommen, ist aufgrund der zu erwartenden Gefährdung i.d.R. von der Schutzstufe 1 auszugehen. Hier sind die Schutzmaßnahmen, die in der TRBA 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen“ (s. Anhang 5) aufgeführt sind, ausreichend.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen.

6.3 Arbeitsplatzbezogene Beurteilung

Für die Ermittlung der Gefährdungen ist es erforderlich, die Arbeitsbereiche bzw. die Tätigkeiten klar zu trennen.

In Anhang 2 ist eine Tabelle aufgeführt, in der einzelne Tätigkeiten und Arbeitsbereiche genannt werden, die bei Arbeiten auf Deponien auftreten können. Diesen Tätigkeiten bzw. Arbeitsbereichen werden dann im zweiten Schritt unterschiedliche Expositionsmöglichkeiten zugeordnet.

Die möglichen Expositionen bei Arbeiten in und auf Deponien sind Staub bzw. Sporen, Nebel oder auch direkter Hautkontakt über Kontakt zu Abfall oder Wasser. Diese Expositionen sind relevant für die Beurteilung eines möglichen Risikos.

So können z. B. beim direkten Hautkontakt mit Abfall oder Wasser über Schmierinfektionen Erreger aufgenommen werden. Krankheitserreger können auch durch verschmutzte Gegenstände oder Kleidung in Sozialräume und Fahrerkabinen von Baumaschinen verschleppt werden.

Weiterhin können Expositionen gegenüber Schimmelpilzsporen zu Atemwegserkrankungen führen. Bei Kontakt mit Nebel (z. B. Reinigen mit Hochdruckreiniger) sind sowohl allergisierende Wirkungen als auch Infektionen denkbar.