Es ist die Aufgabe des Unternehmers, dafür zu sorgen, dass der Gesundheitszustand der Beschäftigten durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Er hat damit einen Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde (§ 3 UVV „Betriebsärzte“ (BGV A 7)) zu beauftragen und diesem ausreichend Zeit zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen zur Verfügung zu stellen.
Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem Vorsorgeuntersuchungen, die nach der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A 4, bisher VBG 100) unter Beachtung der einschlägigen Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden. Bei Arbeiten auf Deponien können jedoch sehr viele Kombinationen biologischer Arbeitsstoffe vorkommen. Daher ist davon auszugehen, dass mit der Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Untersuchungen nach den vorhandenen Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen nicht alle biologischen Arbeitsstoffe und Gefährdungen berücksichtigt werden können. Deshalb ist der Arzt befugt, unter Berücksichtigung der dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Informationen über die vorhandenen biologischen Arbeitsstoffe und Gefährdungen und die daraus abzuleitenden gesundheitlichen Belastungen, weitergehende Vorsorgeuntersuchungen und Maßnahmen zu ergreifen. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Beratung des Unternehmers durch den Arbeitsmediziner hinsichtlich des Gefährdungspotenzials der vorgefundenen oder vermuteten biologischen Arbeitsstoffe (§ 8 BioStoffV) und der damit verbundenen Anforderungen an Hygiene, Immunisierung und Erste Hilfe (siehe Aufgabenkatalog für Betriebsärzte).
Der Unternehmer sollte für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen stets auch auf medizinischen Sachverstand zurückgreifen. Zu beachten ist dabei auch die Beurteilung des eingesetzten oder vorhandenen Keimspektrums hinsichtlich möglicher Krankheitserreger und deren Auswirkungen unter Berücksichtigung der tätigkeitsbedingten Aufnahmepfade.
Auch besteht Beratungsbedarf hinsichtlich der Weiterarbeit einzelner Beschäftigter bei auftretenden Infektionskrankheiten. Vor Beginn einer Maßnahme sind die erforderlichen Hygienemaßnahmen festzulegen. Weiterhin sind die Handlungsweisen für Erste-Hilfe-Maßnahmen zu koordinieren.