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Anwendungsbereich

1.1

Diese DGUV Information findet Anwendung auf von der Oberfläche ausgeführte Tauchgänge mit Mischgas.

Für Sättigungstauchgänge sind weitergehende Forderungen zu berücksichtigen.

1.2

Das Tauchen mit Mischgas stellt eine Abweichung von der DGUV Vorschrift 40 "Taucherarbeiten" dar und bedarf einer Genehmigung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger.

1.3

Bei der Umsetzung der DGUV Information ist die Norm EN 12021 "Atemschutzgeräte — Druckgase für Atemschutzgeräte" zu berücksichtigen.

1.4

Diese DGUV Information findet keine Anwendung auf Notatemgeräte, z. B. Tauchretter.