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Anwendungsbereich |
1.1 |
Diese DGUV Information findet Anwendung auf von der Oberfläche ausgeführte Tauchgänge mit Mischgas. Für Sättigungstauchgänge sind weitergehende Forderungen zu berücksichtigen. |
1.2 |
Das Tauchen mit Mischgas stellt eine Abweichung von der DGUV Vorschrift 40 "Taucherarbeiten" dar und bedarf einer Genehmigung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger. |
1.3 |
Bei der Umsetzung der DGUV Information ist die Norm EN 12021 "Atemschutzgeräte — Druckgase für Atemschutzgeräte" zu berücksichtigen. |
1.4 |
Diese DGUV Information findet keine Anwendung auf Notatemgeräte, z. B. Tauchretter. |