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Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:

2.1

Mischgas

 

Mischgas ist ein Atemgas mit einer von der natürlichen Luft abweichenden Zusammensetzung.

2.2

Trimix

 

Gas, bestehend aus einer speziellen Mischung aus Sauerstoff, Helium und Stickstoff, das unter geeigneten Tauch- oder Überdruckbedingungen menschliches Leben sichern kann.
Anmerkung zum Begriff:
Dies umfasst gefertigte Gasmischungen aus Kombinationen aus reinem Sauerstoff, reinem Helium und reinem Stickstoff, mit oder ohne Druckluft.

2.3

Heliox

 

Gas, bestehend aus einer speziellen Mischung aus Sauerstoff und Helium, das unter geeigneten Tauch- oder Überdruckbedingungen menschliches Leben sichern kann.

2.4

Sauerstoff- und Stickstoff-Gasmischung

 

Gas, bestehend aus einer speziellen Mischung aus Sauerstoff und Stickstoff, das unter geeigneten Tauch- oder Überdruckbedingungen menschliches Leben sichern kann.
Anmerkung 1 zum Begriff:
Gasmischungen aus Sauerstoff und Stickstoff sind auch als "Nitrox" bekannt.
Anmerkung 2 zum Begriff:
Diese Definition gilt nicht für Gasmischungen aus sauerstoffkompatibler Luft oder stickstoffarmer Luft.
Anmerkung 3 zum Begriff:
Der zur Veratmung zugefügte Sauerstoff aus einer Druckgasflasche muss medizinischer Sauerstoff sein.

2.5

Sauerstoffkompatible Luft

 

Komprimierte natürliche Atemluft, in der die Verunreinigungen soweit reduziert sind, dass sie in Gasmischungen, einschließlich jenen mit Sauerstoffkonzentrationen über 22 %, eingesetzt werden kann.
Anmerkung 1 zum Begriff:
Sauerstoffkompatible Luft wird in der Tauchbranche auch als "ölfreie Luft", "saubere Luft" oder "doppelt gefilterte Luft" bezeichnet.

2.6

Stickstoffarme Luft

 

Sauerstoffkompatible Luft, der ein Teil des Stickstoffs entzogen wurde, um sie in oder als Gasmischungen mit Sauerstoffkonzentrationen über 22 %, einsetzen zu können.
Anmerkung 1 zum Begriff:
Stickstoffarme Luft ist auch als "Nitrox" bekannt.
Anmerkung 2 zum Begriff:
Der zur Veratmung zugefügte Sauerstoff aus einer Druckgasflasche muss medizinischer Sauerstoff sein.

2.7

Sauerstoffangereicherte Luft

 

Komprimierte natürliche Atemluft, der vor der Kompression etwas Sauerstoff zugefügt und der Gehalt einiger Verunreinigungen reduziert wurde, um sie in oder als Gasmischungen mit Sauerstoffkonzentrationen über 22 %, einsetzen zu können.
Anmerkung 1 zum Begriff:
Sauerstoffangereicherte Luft ist auch als "Nitrox" bekannt.
Anmerkung 2 zum Begriff:
Der zur Veratmung zugefügte Sauerstoff aus einer Druckgasflasche muss medizinischer Sauerstoff sein.

2.8

Synthetische Luft

 

Mischung aus Sauerstoff und Stickstoff mit einem Sauerstoffgehalt von (21 ± 1) %.
Anmerkung 1 zum Begriff:
Synthetische Luft ist auch als "Nitrox" bekannt.
Anmerkung 2 zum Begriff:
Der zur Veratmung zugefügte Sauerstoff aus einer Druckgasflasche muss medizinischer Sauerstoff sein.

2.9

Tauchausrüstung

 

Die Tauchausrüstung umfasst unter anderem das Atemgerät (Tauchgerät) und einen Tauchanzug.

2.10

Atemgerät

 

Das Atemgerät muss unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen und insbesondere unter Berücksichtigung der maximalen Tauchtiefe die Versorgung des Nutzers mit einem atembaren Gasgemisch ermöglichen.

2.11

Tauchanzug

 

Ein Tauchanzug dient zum Schutz vor Kälte und/oder vor dem aus der Tauchtiefe resultierenden Druck. Wird der Tauchanzug mit Gas zur Isolierung beaufschlagt, darf das Gas nicht mit dem Anzug und dem Unterzieher reagieren.

2.12

Unterwasser-Basen (UW-Basen)

 

Unterwasser-Basen sind Unterwassereinrichtungen, wie Tauchkammern und Tauchglocken, die bei konstantem oder variablem Innendruck mit Atemgas gefüllt sind und aus denen und in welche Taucher oder Taucherinnen aus- bzw. einsteigen können.

2.13

Umbilical

 

Umbilical ist die Zusammenfassung der Versorgungsleitungen des Tauchers bzw. der Taucherin, wie Luftversorgungsleitung, Kommunikationskabel, Stromversorgungsleitung, Tiefenmessschlauch/-kabel.

2.14

Sachverständiger/Sachverständige

 

Der oder die Sachverständige ist eine unabhängige integre Person, die auf Grund der fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Sach- bzw. Fachkunden und Erfahrung auf dem Gebiet der Atemgasversorgung unter Druckluft sowie in Bau und Einrichtung von Mischgas-Tauchgeräten und Versorgungsanlagen verfügt. Der oder die Sachverständige muss Kenntnisse über die Rechtsvorschriften des Prüfgegenstands (u. a. internationale und nationale Richtlinien, DGUV Vorschriften und Regeln zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Normen, Stand der Technik, Herstellervorschriften) verfügen. Der oder die Sachverständige trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen vorgelegten oder von ihm oder ihr festgehaltenen Sachverhalt. Die sachverständige Person besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen. Sie muss Mischgas-Tauchgeräte und Versorgungsanlagen nebst Zubehör prüfen und gutachterlich beurteilen können.

Hierzu zählen Ingenieure oder Ingenieurinnen der Herstellerfirmen, DNV GL und vergleichbare Personen.

2.15

Zur Prüfung befähigte Person

 

Die zur Prüfung befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Sie muss eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit Arbeitsmitteln umgegangen sein, in der sie Anlässe kennengelernt hat, die Prüfungen auslösen ( Gefährdungsbeurteilungen). Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes und eine angemessene Weiterbildung sind unabdingbar. Die zur Prüfung befähigte Person muss über rechtliche und technische Kenntnisse hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels (z. B. Atemgasversorgung unter Druckluft sowie in Bau und Einrichtung von Mischgas-Tauchgeräten und Versorgungsanlagen) und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen. Die zur Prüfung befähige Person hat die Aufgabe den Prüfgegenstand unabhängig, neutral (ohne Weisungsbefugnis einer vorgesetzten Person) zu bewerten. Diese Person erstellt ein Prüfprotokoll für den Auftraggeber oder die Auftraggeberin.

2.16

Zur Prüfung sachkundige Person von persönlicher Schutzausrüstung

 

Die zur Prüfung sachkundige Person ist in Analogie zu der zur Prüfung befähigten Person zu sehen. Diese Person prüft "Persönliche Schutzausrüstungen" (PSA).

2.17

Aufstiegsgeschwindigkeit

 

Die Aufstiegsgeschwindigkeit ist die Steiggeschwindigkeit eines Tauchers oder einer Taucherin im Wasser. Meist angegeben in Meter pro Minute.

2.18

Grundzeit

 

Die Grundzeit ist die Zeit vom Beginn des Abstiegs bis zum Beginn des Austauchens.

2.19

Äquivalente Luft Tauchtiefe

 

Die äquivalente Luft Tauchtiefe, engl. equivalent air depth (EAD), bezeichnet die Tiefe, in der man sich bei der Verwendung von Luft dem gleichen Stickstoffpartialdruck aussetzen würde, der bei der tatsächlich aufgesuchten Tauchtiefe mit einem Atemgasgemisch, das einen anderen Stickstoffanteil aufweist, herrschen würde.

2.20

Maximale Tauchtiefe

 

Die größte Tiefe, die während des Tauchgangs erreicht wird.

2.21

Keine Dekogrenze (Nullzeit)

 

(Freie Tauchzeit) Tauchzeitlimits ohne Dekompressionsverpflichtung.

2.22

Wiederholungsintervall

 

Minimales Zeitintervall zwischen dem Ende des vorherigen Tauchgangs (plus Dekompression) und dem nächsten Tauchgang.

2.23

Wiederholungstauchgang

 

Wiederholungstauchgänge sind Tauchgänge, die in weniger als 12 Stunden Abstand auf das Ende des vorangegangenen folgen.

2.24

Haltezeit (Stop time)

 

Benötigte Zeit an einer angegebenen Austauchstufe (Stop). Die Haltezeit beginnt, wenn der Taucher oder die Taucherin die richtige Tiefe erreicht hat und das für diese Tiefe geeignete Gas einatmet.

2.25

OTE (oxigen tolerance unit)

 

Einheitsmessung, die nach längerer Zeit die Sauerstofftoxizität ausdrückt. Die Einheit dient der Abschätzung der akkumulierten Lungengiftigkeit des Sauerstoffs (Lorraine-Smith- Effekt).

2.26

Partialdruck

 

Der Partialdruck bezeichnet den Teildruck einer einzelnen Gaskomponente in einem (idealen) Gasgemisch.

2.27

CNS-Zeit (central nervous system/syndrom)

 

Die CNS ist ein errechneter Wert in %, der die Sauerstoffexposition eines Tauchers oder einer Taucherin über die Zeit angibt. Der Wert muss unterhalb von 100 % liegen, damit keine neuronale Sauerstoffvergiftung (Paul Bert Effekt) auftritt.

2.28

NOAA

 

NOAA ist die National Oceanic and Atmospheric Administration (Nationale Ozean- und Atmosphärenbehörde) die Wetter- und Ozeanografiebehörde der Vereinigten Staaten. Sie hat z. B. auch eine Tabelle für die Sauerstofftoxizität entwickelt.