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Auswahl der geeigneten Tauchausrüstung |
3.1 |
Tauchausrüstung |
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3.2 |
Gasflaschen |
Gasflaschen müssen den Vorschriften, die für das Anwendungsland gelten, entsprechen. Sie müssen für den Nennarbeitsdruck und für den Gasgehalt, falls zutreffend, geprüft und zugelassen sein. Atemgasflaschen müssen unverwechselbar und dauerhaft mit Angaben über die enthaltenen Gase und das Mischverhältnis gekennzeichnet sein. Die Einhaltung ist durch Sichtprüfung zu kontrollieren. |
3.3 |
Anschlusselemente der Versorgungsleitungen |
Die Anschlusselemente der Versorgungsleitungen müssen so beschaffen sein, dass ein Verwechseln nicht möglich ist. |
3.4 |
Reserveluftgerät |
Es ist ein Reservegasvorrat mitzuführen, der den Taucher oder die Taucherin in der geplanten maximalen Tauchtiefe für mindestens 10 Minuten mit Atemgas versorgen kann. |
3.5 |
Tauchtiefen über 50 m |
Bei Tauchtiefen über 50 m sind weitere Transport- und Sicherungsmittel erforderlich, die über Einrichtungen zum Bergen von bewusstlosem Tauchpersonal verfügen, z. B. trockene Tauchglocke. |
3.6 |
Heliumhaltiges Atemgas |
Bei Benutzung von heliumhaltigem Atemgas und Tauchtiefen von größer 120 m ist das Atemgas vorzuwärmen. |