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Auswahl der geeigneten Tauchausrüstung

3.1

Tauchausrüstung

 
  • Die vom 1. Juli 1996 bis 20. April 2018 in Verkehr gebrachte Tauchausrüstung muss den sicherheitstechnischen Anforderungen der mittlerweile zurückgezogenen Achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz entsprechen.
    Die ab dem 21. April 2018 in Verkehr gebrachten Tauchgeräte müssen den sicherheitstechnischen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen entsprechen. Tauchausrüstung mit einer EG-Baumusterprüfbescheinigung nach der Richtlinie können noch bis zum 21. April 2023 im Handel verkauft werden.
    D. h., die Tauchausrüstung muss von einer hier zugelassenen Stelle zertifiziert sein. Bei der entsprechenden Baumusterprüfung muss auch die Eignung für das vorgesehene Atemgas/Gas geprüft worden sein.
  • Vor dem 1. Juli 1996 in Verkehr gebrachte Tauchausrüstungen sind von einem Sachverständigen auf ihre Eignung für das vorgesehene Atemgas prüfen zu lassen.
  • Die sonstige Tauchausrüstung muss dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und nach den jeweils geltenden Vorschriften geprüft und gegebenenfalls zugelassen sein. Sie muss für den vorgesehenen Einsatz geeignet sein.
  • Sicherheitsrelevante Komponenten der Tauchausrüstung müssen dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet sein.
  • Für alle Geräte und Einrichtungen muss eine Betriebsanleitung vorliegen. An der Einsatzstelle müssen jeweils eine Kurzbetriebsanleitung und eine Check-Liste für Prüfung und Wartung vorhanden sein.
  • Falls für die in der jeweiligen Betriebsanleitung vorgeschriebenen Prüfungen Prüfeinrichtungen erforderlich sind, müssen diese vorhanden sein.
  • Autonome Regenerationsgeräte müssen der harmonisierten Norm DIN EN 14143:2013 entsprechen. Die Aufnahmefähigkeit des CO2-Absorbers eines Mischgas-Regenerationsgerätes muss so groß sein, dass die während eines Tauchganges anfallende CO2-Menge sowohl von der momentanen Absorptionsleistung wie auch von der Gesamtkapazität her absorbiert werden kann. Bei der Berechnung der Gesamtkapazität ist eine Sicherheitsreserve von 20 % anzusetzen.

3.2

Gasflaschen

 

Gasflaschen müssen den Vorschriften, die für das Anwendungsland gelten, entsprechen. Sie müssen für den Nennarbeitsdruck und für den Gasgehalt, falls zutreffend, geprüft und zugelassen sein. Atemgasflaschen müssen unverwechselbar und dauerhaft mit Angaben über die enthaltenen Gase und das Mischverhältnis gekennzeichnet sein. Die Einhaltung ist durch Sichtprüfung zu kontrollieren.

3.3

Anschlusselemente der Versorgungsleitungen

 

Die Anschlusselemente der Versorgungsleitungen müssen so beschaffen sein, dass ein Verwechseln nicht möglich ist.

3.4

Reserveluftgerät

 

Es ist ein Reservegasvorrat mitzuführen, der den Taucher oder die Taucherin in der geplanten maximalen Tauchtiefe für mindestens 10 Minuten mit Atemgas versorgen kann.

3.5

Tauchtiefen über 50 m

 

Bei Tauchtiefen über 50 m sind weitere Transport- und Sicherungsmittel erforderlich, die über Einrichtungen zum Bergen von bewusstlosem Tauchpersonal verfügen, z. B. trockene Tauchglocke.

3.6

Heliumhaltiges Atemgas

 

Bei Benutzung von heliumhaltigem Atemgas und Tauchtiefen von größer 120 m ist das Atemgas vorzuwärmen.