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Betrieb

 

Wer ein Unternehmen führt, hat vor der Ausführung der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 des ArbSchG zu erstellen und geeignete Maßnahmen zum Arbeitsschutz festzulegen. Technische Maßnahmen zum Arbeitsschutz sind organisatorischen und persönlichen Maßnahmen vorzuziehen.

4.1

Einsatz leitende Personen für Mischgas

 

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat für jeden Taucheinsatz mit Mischgas-Tauchgeräten eine Einsatz leitende Person schriftlich zu bestellen. Die Einsatz leitende Person ist für den Einsatz verantwortlich und darf an den von ihr geleiteten Tauchgängen nicht selbst teilnehmen.

Es ist ebenfalls ein Stellvertreter oder Stellvertreterin der Einsatz leitenden Person schriftlich zu benennen.

Die Einsatz leitende Person führt mit der Tauchgruppe Taucharbeiten durch. Sie ist gegenüber allen Personen der Tauchgruppe weisungsbefugt. Die Einsatz leitende Person muss die Einsatzbedingungen beurteilen, den sicheren Ablauf des Taucheinsatzes überwachen und die bei Unfällen und Störungen erforderlichen Maßnahmen treffen können.

Die Einsatz leitende Person muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sie muss körperlich und geistig geeignet sein.
  2. Sie muss eine Ausbildung zum geprüften Taucher oder zur geprüften Taucherin oder eine vergleichbare Qualifikation erfolgreich abgeschlossen haben und über hinreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Durchführung der geplanten Taucharbeiten verfügen (siehe Anhang 1, DGUV Vorschrift 40).
  3. Sie muss eine Zusatzausbildung für Einsatz leitende Personen für Mischgastauchen erfolgreich abgeschlossen haben.

Die Einsatz leitende Person ist verantwortlich insbesondere für

  • die Einweisung des eingesetzten Personals,
  • die ordnungsgemäße Durchführung des Tauchganges,
  • die Verwendung eines geeigneten Atemgases,
  • die Kontrolle der erforderlichen Atemgasqualität und -menge,
  • den bestimmungsgemäßen Einsatz der verwendeten Ausrüstung entsprechend den einschlägigen Vorschriften und Betriebsanweisungen,
  • die Überwachung der Dekompression des Tauchpersonals,
  • die Vorbereitung und gegebenenfalls Durchführung von Rettungsmaßnahmen,
  • die Funktionsfähigkeit der Mischgasversorgungsanlage.

Die Einsatz leitende Person hält sich ständig unmittelbar an der Tauchstelle auf und steht im direkten Kontakt mit der Tauchergruppe. Die Einsatz leitende Person kann nicht als Reservetaucher bzw. Reservetaucherin eingesetzt werden.

4.2

Qualifikation des Mischgas-Tauchers bzw. der Mischgas-Taucherin

 Als Tauchpersonal für das Mischgas-Tauchen dürfen nur solche Personen eingesetzt werden, die
  • geprüfte Taucher oder geprüfte Taucherin sind oder eine vergleichbare Qualifikation (siehe DGUV Vorschrift 40) besitzen,
  • mindestens 400 Taucheinsatzstunden aufweisen können,
  • sich einer arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge nach § 7 Abs. 1 ArbMedVV berechtigten Arzt bzw. Ärztin unterzogen und keine gesundheitlichen Einschränkungen für das Tauchen haben und
  • einen oder mehrere Lehrgänge (modularer Aufbau) zum Mischgastaucher bzw. zur Mischgastaucherin mit Erfolg absolviert haben.

4.3

Sauerstoffgrenzwerte

 

Bei der Verwendung von Mischgasen sind folgende Sauerstoff-Werte einzuhalten:

  • Reiner Sauerstoff darf nur im Verlauf der Behandlung einer Dekompressionskrankheit eingeatmet werden.
  • Der Partialdruck des Sauerstoffes im zugeführten Atemgas darf 0,16 bar nicht unterschreiten.
  • Der Partialdruck des Sauerstoffes im zugeführten Atemgas darf die in der Tauchgangsberechnung angegebenen Werte nicht überschreiten. D. h., der Maximalwert darf 1,4 bar nicht überschreiten (siehe IMCA D048).

4.4

Umbilical

 

Bei Einsätzen aus einer UW-Basis darf das Umbilical nicht länger als 30 m sein.

4.5

Dekompressionstabellen

 

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat bei Einsätzen mit Mischgas die vorgesehene Dekompressionstabelle vor dem Einsatz von einer sachverständigen Stelle prüfen zu lassen.

Für Nitrox-Tauchgänge kann die im Anhang 2 abgedruckte Korrektur-Tabelle verwendet werden.

Die Dekompressionstabellen müssen Angaben über Mindestwartezeiten für Wiederholungstauchgänge (Wiederholungsintervall) enthalten.