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Prüfung

 

Nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben zu ermitteln.

Nach § 2 Abs. 4 der PSA-Benutzerverordnung hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Art, Umfang und Fristen erforderlicher Wartungs- und Reparaturmaßnahmen der persönlichen Schutzausrüstung festzulegen.

Bei diesen Prüfungen/Wartungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

5.1

Vor jedem Einsatz

 

Vor jedem Einsatz sind Geräte und Einrichtungen von einer befähigten/fachkundigen Person entsprechend der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers zu prüfen und einsatzklar zu machen. Das Ergebnis der Prüfungen ist zu dokumentieren.

5.2

Vor jedem Tauchgang

 

Vor jedem Tauchgang hat die Einsatz leitende Person den Atemgasvorrat auf ausreichende Menge und die für den Tauchgang erforderliche Gaszusammensetzung zu prüfen.

Bei betriebseigener Mischgasherstellung hat die Einsatz leitende Person darüber hinaus zu prüfen, dass nach vollständiger Durchmischung in den gebrauchsfertigen Mischgasen keine unzulässigen Konzentrationen von Verunreinigungen enthalten sind. Die Prüfung hat nach anerkannten Standards zu erfolgen (DIN EN 12021:2014-07).

5.3

Prüfung in regelmäßigen Abständen

 

In der BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 sind die Prüfintervalle für Druckanlagen (Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen: Nummer 5, Tabelle 1 und für Flaschen für Atemschutzgeräte: Nummer 7.6) aufgeführt.

Mindestens alle zwei Jahre hat der Unternehmer oder die Unternehmerin Tauchgeräte und Mischgas-Versorgungsanlagen sowie deren Zubehör von einem oder einer Sachverständigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.