1. |
Zulässiger Sauerstoffpartialdruck (pO2) im Verlauf eines Tauchgangs (Max. 140 kPa) |
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Tabelle 1
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2. |
Ermittlung der maximalen Einsatztiefe – MOD bei dem gewählten Sauerstoffpartialdruck |
fO2 = Fraktion des Gases pO2 = Sauerstoffpartialdruck [bar] MOD = Maximale Einsatztiefe [m] Beispiel: MOD bei 140 kPa und einem Sauerstoffanteil im Gemisch von 30 % (fO2 = 0,3) (Nitrox–Gemisch 30/70) = 36,7 m Wassertiefe |
3. |
Ermittlung der "äquivalenten Luft Tauchtiefe" mit Festlegung des Tauchgangprofils |
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Zur Ermittlung des Tauchgangprofils muss die äquivalente Luft Tauchtiefe ermittelt werden. In der Tabelle 2 wird die tatsächliche Tauchtiefe (linke Spalte) für das festgelegte Sauerstoff/Stickstoff Gemisch (Nitrox) bestimmt. Die äquivalente Luft Tauchtiefe wird in der Spalte des gewählten Gemisches abgelesen. |
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Tabelle 2 Ermittlung der äquivalenten Tauchgangtiefe
Ermittlung:
Zum Beispiel: Tabelle 3 Drucklufttabelle
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4. |
Berücksichtigung der Sauerstofftoxizität (nach Paul Bert) |
4.1 |
Ermittlung der Sauerstofftoxizität und deren Grenzwert Tabelle 4 Zulässiger Sauerstoffpartialdruck (pO2) im Verlauf eines Tauchganges (Sauerstofftoxizität – CNS Tabelle nach NOAA)
Der Wert für die CNS darf den Wert von 100 CNS % nicht überschreiten. Sollte der Wert über 100 CNS % liegen, ist der Tauchgang nicht durchführbar. Tabelle 5 Ermittlung der CNS in % anhand eines Beispiels
Der Wert ist mit 43,26 CNS % somit kleiner als 100 CNS %. Der Tauchgang ist durchführbar. Empfehlung: |
4.2 |
Ermittlung der Reduktion der CNS % durch eine Oberflächenpause Für die Berechnung eines Wiederholungstauchgangs muss der beim 1. Tauchgang ermittelte CNS % Wert berücksichtigt werden. Diese CNS % reduziert sich um einen Anteil durch die Oberflächenpause. Bestimmt wird diese Reduktion durch die Halbwertszeit. Halbwertszeit: CNS %(t) = CNS % * (½)t/90 = CNS % * e–t/130 t = Oberflächenpause in Minuten Tabelle 6 Reduktionsfaktoren
Beispiel: Gewählte Oberflächenpause 2 Stunden. Nach 2 Stunden reduziert sich die Sättigung somit auf 0,4 * 43,26 CNS %. = 17,30 CNS %. |
4.3 |
Wiederholungstauchgänge Bei der Planung eines Wiederholungtauchgangs ist die Tabelle 6 der DGUV Vorschrift 40 zu berücksichtigen. Die Ermittlung der CNS % erfolgt analog der Punkte 1 bis 4 des Anhangs. Zusätzlich muss die Restsättigung zu dem ermittelten Wert addiert werden. Die CNS % Wert darf 100 nicht überschreiten. |
5. |
Berücksichtigung der Sauerstofftoxizität nach Lorraine-Smith |
5.1 |
Ermittlung der Sauerstoff-Toleranz-Einheiten (OTE) Die Ermittlung der täglichen Sauerstoff-Toleranz-Einheiten (OTE) erfolgt nach folgender Formel:
t = Zeit in Minuten pO2 = Sauerstoffpartialdruck in bar 1 bar = 100 kPa; 1 kPa = 0,01 bar Tabelle 7 Sauerstoff-Toleranz-Einheiten (OTE) pro Zeiteinheit in Abhängigkeit vom Sauerstoffpartialdruck
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5.2 |
Tabelle der täglichen Sauerstoff-Toleranz-Einheiten (OTE) Die tägliche Sauerstoffdosis darf die in Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle 8 angegebenen Werte für die Sauerstoff-Toleranz-Einheiten (OTE) nicht überschreiten, wenn an der in Spalte 1 angegebenen Zahl von aufeinanderfolgenden Tagen getaucht wird. Tabelle 8 Höchstzulässige Sauerstoffdosis pro Tag (in Sauerstoff-Toleranz-Einheiten/OTE) in Abhängigkeit von der Zeitdauer des Taucheinsatzes
Beispiel: Festgelegt: Atemgas: Nitrox 30/70; tatsächliche Tauchtiefe: 33 m; Tauchzeit: 60 min Äquivalente Luft Tauchtiefe = 30 m (Ermittlung siehe Tabelle 2) Für die Berechnung des Sauerstoffpartialdruckes pO2 ist die tatsächliche Tauchtiefe anzusetzen, für die Bestimmung der Dekompressionszeit ist die äquivalente Tauchtiefe anzusetzen. Tabelle 9 Das Austauchen erfolgt entsprechend der Tabelle 2 der DGUV Vorschrift 40
Ein weiterer Tauchgang wäre möglich und würde analog der obigen Berechnung für Wiederholungstauchgänge berechnet. |