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Begriffsbestimmungen |
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Im Sinne dieser DGUV Information werden – zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der DGUV Vorschrift 40 "Taucherarbeiten" – folgende Begriffe bestimmt: |
2.1 |
Kontaminiertes Wasser |
Kontaminiertes Wasser ist Wasser, von dem zu vermuten oder bekannt ist, dass dieses mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen so stark verunreinigt ist, dass es zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Mitglieder der eingesetzten Tauchgruppe führen kann.
Im Weiteren werden diese Verunreinigungen chemischer und biologischer Art vereinfachend als "Kontamination" bezeichnet; siehe auch Gefahrstoffverordnung und Biostoffverordnung. |
2.2 |
Auftraggeber oder Auftraggeberin |
Auftraggeber oder Auftraggeberin ist jede natürliche oder juristische Person, die als Eigentümer bzw. Eigentümerin oder Besitzer bzw. Besitzerin eines kontaminierten Bereiches Taucharbeiten durchführen lässt. |
2.3 |
Auftragnehmer oder Auftragnehmerin |
Auftragnehmer oder Auftragnehmerin ist diejenige natürliche oder juristische Person, die im Auftrag eines Auftraggebenden Taucharbeiten durchführt. |
2.4 |
Tauchausrüstung |
Die Tauchausrüstung umfasst unter anderem das Atemgerät (Tauchgerät) und einen Tauchanzug. |
2.5 |
Atemgerät |
Das Atemgerät muss unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen und insbesondere unter Berücksichtigung der maximalen Tauchtiefe die Versorgung des Nutzers mit einem atembaren Gasgemisch ermöglichen. |
2.6 |
Tauchanzug |
Ein Tauchanzug (nach DIN EN 14225-2:2018-03) dient zum Schutz vor Kälte und/oder vor dem aus der Tauchtiefe resultierenden Druck. Wird der Tauchanzug mit Gas zur Isolierung beaufschlagt, darf das Gas nicht mit dem Anzug und dem Unterzieher reagieren. |
2.7 |
Helmtauchgerät |
Helmtauchgerät ist ein Tauchgerät, bei dem ein Helm mit einem Trockentauchanzug verbunden ist. Die Luftversorgung kann atemgesteuert über einen Lungenautomaten (DIN EN 15333-1:2008-04) oder konstant dosiert (DIN EN 15333-2:2009-07) erfolgen. |