3 |
Auftragsvergabe |
3.1 |
Auswahl der Auftragnehmenden |
Auftraggebende dürfen Aufträge nur an solche Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen vergeben, die nachweislich
Als Nachweis ist z. B. eine Referenzliste vorzulegen. |
3.2 |
Leitung und Aufsicht |
Taucharbeiten in kontaminiertem Wasser müssen von einem fachlich geeigneten Taucheinsatzleiter oder einer Taucheinsatzleiterin geleitet werden. Er oder sie muss mit den besonderen Gefahren bei Taucharbeiten in kontaminiertem Wasser vertraut sein und die sich hieraus ergebenden Schutzmaßnahmen treffen können. |
3.3 |
Erkundung, Ermittlung und Dokumentation von Kontaminationen |
Vor dem Beginn von Taucharbeiten in kontaminierten Bereichen hat der oder die Auftraggebende eine Erkundung der vermuteten Kontamination und eine Abschätzung der von dieser möglicherweise ausgehenden Gefährdung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Erkundung hat die Art und – wenn im Vorfeld der Arbeiten möglich – auch die im Wasser anzutreffende Konzentration der Kontamination zu umfassen.
Der oder die Auftraggebende hat die Ergebnisse der Erkundung und der Gefährdungsabschätzung zu dokumentieren und der oder den mit den Taucharbeiten beauftragten Firma bzw. Firmen zur Verfügung zu stellen. |