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Prüfung |
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung zu ermitteln und festzulegen. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und vom Unternehmen abgestellt werden.
Ebenso ist eine Prüfung der persönlichen Schutzausrüstung nach Angaben des Herstellers erforderlich (siehe PSA-Benutzungsverordnung in Verbindung mit Punkt 1.4 Anhang II der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 und PSA-Durchführungsgesetz (PSA-DG)). Vor jedem Taucheinsatz muss der Taucher oder die Taucherin als fachkundige Person die gesamte Tauchausrüstung umfassend auf augenscheinliche Veränderungen, Dichtheit und Barrierewirkung gegenüber den vorhandenen chemischen und biologischen Gefahrstoffen im kontaminierten Wasser prüfen. Ebenso ist die Gasqualität zu prüfen. Vor jedem Tauchgang hat der Taucher oder die Taucherin seinen Lungenautomaten und gegebenenfalls vorhandene Auslassventile des Tauchanzuges gründlich auf Dichtigkeit zu prüfen. Ist auf Grund der vorliegenden Informationen nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass Kontaminationen in das Material der Tauchausrüstung eindringen können, so ist der Tauchanzug in, vom Unternehmer oder der Unternehmerin, festzulegenden Abständen durch eine zur Prüfung befähigte Person auf seine Kontaminations-Dichtigkeit untersuchen zu lassen. Ist anhand von Herstellerangaben damit zu rechnen, dass sich Kontaminationen aus Tauchgängen in kontaminiertem Wasser im Material der Tauchausrüstung anreichern, sind die betroffenen Ausrüstungsteile vor dem nächsten Einsatz entsprechend zu prüfen. Soll die Tauchausrüstung nach Tauchgängen in kontaminiertem Wasser weiterverwendet werden, wird empfohlen, Materialproben betroffener Ausrüstungsbestandteile im Hinblick auf die bei den Tauchgängen vorhanden gewesenen Kontaminationen analysieren zu lassen. |