1 Anwendungsbereich

1.1

Diese DGUV Information findet Anwendung für Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von überwiegend erdverlegten Rohrleitungen für Flüssigkeiten, Gase und andere Stoffe. Ausgenommen davon sind Rohrleitungen für Sauerstoff, Acetylen und Luft sowie das Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gasleitungen.

 

 
  Für Arbeiten an Gasleitungen siehe Kapitel 2.31 "Arbeiten an Gasleitungen" der DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (demnächst DGUV Information 209-090 "Arbeiten an Gasleitungen"). Für Arbeiten in Kanalisationen gilt auch die DGUV Vorschrift 21 bzw. 22 "Abwassertechnische Anlagen" und die DGUV Regel 103-003 bzw. 103-004 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen".

1.2

Diese DGUV Information findet keine Anwendung auf Rohrvortriebe (Durchpressungen, Durchbohrungen), Spülbohrungen und Bodenverdrängungsgeräte.