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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV-Information 201-052: Rohrleitungsbauarbeiten
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2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Rohrleitungen werden aus Rohren, Rohrleitungsteilen, z. B. Formstücke und Armaturen, und Schächten zusammengesetzt. Rohre und Schächte können beliebigen Querschnitts (in Form und Größe) und aus verschiedensten Materialien sein.
  2. Rohrleitungen für Flüssigkeiten sind z. B. Leitungen der Wasserversorgung, Leitungen und Kanäle für Abwasser, Fernwärmeleitungen, Mineralölleitungen oder Leitungen für Chemikalien.
  3. Rohrleitungen für Gase sind z. B. Leitungen der Gasversorgung, Druckluftleitungen oder Leitungen für andere technische Gase.
  4. Rohrleitungen für andere Stoffe sind z. B. Granulatleitungen und ähnliche Leitungen, in denen Gemenge von festen Stoffen mit Flüssigkeit oder mit Luft transportiert werden.
  5. Kanalisation ist die Anlage zur Sammlung und Ableitung von Abwasser.
  6. Erneuerung ist die Herstellung neuer Rohrleitungen in der bisherigen oder einer anderen Linienführung, wobei die neuen Anlagen die Funktion der ursprünglichen Rohrleitungen einbeziehen.
  7. Instandhaltung sind Maßnahmen zur Beurteilung und Feststellung des Ist-Zustandes und zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes von Rohrleitungen. Die Instandhaltung beinhaltet
    • Wartung, z. B. Reinigung,
    • Inspektion, z. B. TV-Untersuchung, und
    • Instandsetzung.
  8. Gefahrbereich ist der Bereich am Arbeitsplatz (der Baustelle und ihrer Umgebung), in dem Personen gefährdet werden können, z. B. durch arbeitsbedingte oder unbeabsichtigte Bewegungen von Arbeitsmitteln, durch Gefahrstoffe, durch Krankheitserreger, Lärm, Ersticken oder Ertrinken.
  9. Hebezeugbetrieb ist z. B. der Betrieb von Kranen, Baggern, Rohrverlegern (Pipelayer) und Winden zum Heben bzw. Transportieren von Lasten.
  10. Lastaufnahmeeinrichtungen bestehen aus
    • Tragmittel, z. B. Kranhaken,
    • Anschlagmittel, z. B. Hebebänder, Seile, Ketten, und
    • Lastaufnahmemittel, z. B. Rohrgreifer, Zangen, Haken, Klauen.
  11. Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden.