6 Besondere Schutzmaßnahmen bei Instandhaltungsarbeiten

6.1 Wartung

6.1.1 Allgemeines

Maßnahmen zur Wartung dienen der Bewahrung des Sollzustandes, somit auch die Reinigung von Anlagen, z. B. mit Hochdruckreinigung, Strahlarbeiten oder mechanischen Reinigungsverfahren.

6.1.2 Hochdruckreinigung

6.1.2.1

Wegen einer möglichen Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen müssen Maßnahmen gegen die Einwirkung von Aerosolen getroffen werden. Bei der Verwendung von Spüleinrichtungen ist der Schacht soweit wie möglich abzudecken. Ca. 10 m vor Erreichen des Startschachtes muss der Pumpendruck reduziert werden. Eine Reduktion der Aerosolfreisetzung kann auch durch eine Luftschleierabsperrung erreicht werden.

Reinigungsarbeiten sind nur von gesicherten Standplätzen möglichst mit Fernbedienung auszuführen. Als geeignet hat sich ein Abstand von ca. 4 m Entfernung vom Schacht erwiesen.

Im Einzelfall kann der Einsatz von flüssigkeitsdichter Schutzkleidung (mindestens Schutzanzug Typ 4) und Atemschutz (z. B. partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 mit Ausatemventil) erforderlich sein.

6.1.2.2

Beim Hochdruckspülverfahren dürfen sich auf Grund der mechanischen Gefährdung, z. B. durch die Spüldüse, keine Versicherten im Schacht/in der Rohrleitung aufhalten.

6.1.3 Saugarbeiten

Bei Saugarbeiten sind die Mitarbeitenden biologischen und mechanischen Gefährdungen ausgesetzt. Die Mitarbeitenden müssen mit geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen ausgestattet werden, z. B. Handschutz gegen mechanische und biologische Belastungen, Einwegschutzanzug (mindestens Schutzanzug Typ 4) und Atemschutz (z. B. partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 mit Ausatemventil).

 

 
  Siehe auch § 32 der DGUV Vorschrift 21 bzw. 22 "Abwassertechnische Anlage", Kapitel 2.36 "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" der DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln".

6.1.4 Strahlarbeiten mit körnigen Strahlmitteln

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat für Strahlarbeiten eine Betriebsanweisung mit Gefahrenhinweisen und Angaben über erforderliche persönliche Schutzausrüstungen, hygienische Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Ersten Hilfe und zur Rettung zu erstellen. Staubarme Strahlverfahren (z. B. Vakuumstrahlverfahren) oder staubreduzierte Verfahren (z. B. Feuchtstrahlen) sind zu bevorzugen.

 

 
  Siehe auch Kapitel 2.24 "Arbeiten mit Strahlgeräten (Strahlarbeiten)" der DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln",
Regel für Gefahrstoffe "Mineralischer Staub" (TRGS 559)

6.1.5 Mechanische Reinigungsverfahren

Bei den unterschiedlichen mechanischen Reinigungsverfahren, z. B. Fräsen und Molchen, treten überwiegend mechanische Gefährdungen auf.

Deshalb sind die Gefahrbereiche festzulegen, eine räumliche Trennung von Menschen und Gefahrstelle ist soweit wie möglich anzustreben und die Versicherten diesbezüglich besonders zu unterweisen.


6.2 Instandsetzung

6.2.1 Injektionsverfahren

Bei der Verwendung von Injektionspackern zur Rissinjektion müssen die Packer so verankert sein, z. B. geklebt oder gebohrt, dass sie sich nicht lösen können. Beim Aufbringen des Verpressdruckes müssen sich alle Mitarbeitenden außerhalb des Gefahrbereiches, z. B. wegfliegender Packer oder platzender Schläuche, aufhalten.

6.2.2 Auskleidungsverfahren mit vorgefertigten Rohren

6.2.2.1

Werden die vorverformten Rohrstränge mittels Winden und Seilen in die zu sanierende Haltung gezogen, ist durch technische Maßnahmen, z. B. eine Zugkraftbegrenzung, ein Reißen des Zugseiles zu verhindern.

6.2.2.2

Bei Rohrsträngen, die durch thermische Verfahren vorverformt bzw. rückverformt werden, wird Heißdampf unter hohem Druck in die Rohrleitung eingebracht. Das vorhandene geschlossene Drucksystem muss gegenüber Havarien über Sicherungseinrichtungen verfügen. Die Funktionsfähigkeit dieser Sicherungseinrichtungen ist sicherzustellen.

6.2.3

Auskleidung mit örtlich hergestellten und erhärtenden Rohren (Schlauchverfahren)

6.2.3.1

Werden Schläuche mittels Winden und Seilen in die zu sanierende Haltung gezogen, ist durch technische Maßnahmen, z. B. eine Zugkraftbegrenzung, ein Reißen des Zugseiles zu verhindern.

6.2.3.2

Werden Schläuche mittels Wassersäule in die zu sanierende Haltung geschoben, ist im Zielschacht, z. B. zur Entlastung des Knotens, ein Widerlager anzubringen, auf welches sich der Schlauch abstützt.

6.2.3.3

Beim Umgang mit getränktem, nicht ausgehärtetem Schlauchmaterial können Gefahrstoffe, z. B. Styrol, freigesetzt werden. Deshalb sind beim Öffnen von Transportbehältern oder -fahrzeugen sowie beim Be- und Verarbeiten persönliche Schutzausrüstungen, z. B. Atemschutz, Schutzhandschuhe und Augenschutz, zu benutzen. Die persönlichen Schutzausrüstungen müssen von dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin in Abhängigkeit der verarbeiteten/verwendeten Materialien ausgewählt werden.

 

 
  Hinweise zur Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen können den Sicherheitsdatenblättern entnommen werden. Konkrete Angaben können z. B. auch aus WINGIS (www.wingis-online.de) entnommen werden.

6.2.3.4

Beim manuellen Bearbeiten von ausgehärteten Schläuchen, z. B. beim Abtrennen von Kopfenden und dem Herstellen von Hausanschlüssen im begehbaren Bereich, können neben den oben angeführten Dämpfen auch Stäube auftreten. Durch Lüftungsmaßnahmen müssen Gefahren verhindert werden. Können die Konzentrationen der freigesetzten Gefahrstoffe nicht ausreichend reduziert werden, sind persönliche Schutzausrüstungen, z. B. Atemschutz, Schutzanzüge, Schutzhandschuhe und Augenschutz, zu benutzen.

6.2.3.5

Die Aushärtung des Schlauchmaterials erfolgt unter anderem durch Aufheizen des Inversionswassers auf ca. 80 °C. Durch Lufteinschlüsse im Tiefpunkt, die sich plötzlich zum offenen Ende des Inversionsrohres bewegen und dort austreten, besteht die Gefahr des Verbrühens der Versicherten auf dem Inversionsgerüst. Um dies zu vermeiden, ist am Schlauchende eine Entlüftung vorzusehen.

6.2.3.6

Um thermische Gefährdungen der Versicherten beim Aufschneiden der Kopfenden zu vermeiden, muss das Inversionswasser auf Temperaturen ≤ 30 °C abgekühlt sein.

6.2.3.7

Bei der Verwendung von Gerüsten ist die TRBS 2121 Teil 1 als auch die Aufbau- und Verwendungsanleitung der Gerüsthersteller zu beachten. An Arbeitsplätzen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen von Personen verhindern.

 

 
  Siehe auch Anhang 1 Nr. 3 der Betriebssicherheitsverordnung.