Anhang 1

Mindestgrabenbreiten

DIN 4124 Tabelle 2 Lichte Mindestbreite für Gräben ohne Arbeitsraum
(Tabelle gilt nicht für Abwasserkanäle und -leitungen nach DIN EN 1610)

Regelverlegetiefe m bis 0,70 über 0,70
bis 0,90
über 0,90
bis 1,00
über 1,00
bis 1,25
Lichte Grabenbreite m 0,30 0,40 0,50 0,60

DIN 4124 Tabelle 3 Lichte Mindestbreite für Gräben mit Arbeitsraum in Abhängigkeit vom äußeren Leitungs- bzw. Rohrschaftdurchmesser
(Tabelle gilt nicht für Abwasserkanäle und -leitungen nach DIN EN 1610)

Äußerer Leitungs-
bzw.
Rohrschaft-
durchmesser OD
m
Lichte Mindestbreite b
m
Verbauter Graben Geböschter Graben
Regelfall Umsteifung ß 60° ß > 60°
bis 0,40 b = OD + 0,40 b = OD + 0,70 b = OD + 0,40
über 0,40 bis 0,80
b = OD + 0,70


b = OD + 0,40


b = OD + 0,70
über 0,80 bis 1,40 b = OD + 0,85
über 1,40 b = OD + 1,00

 

DIN 4124 Tabelle 4 Lichte Mindestgrabenbreite für Gräben mit Arbeitsraum und senkrechten Wänden in Abhängigkeit von der Grabentiefe
(Tabelle gilt nicht für Abwasserkanäle und -leitungen nach DIN EN 1610)

Lichte Mindestbreite b
m
Art und Tiefe des Grabens
0,60 Geböschter Graben bis 1,75 m
0,70 Verbauter Graben bis 1,75 m
Teilweiser verbauter Graben bis 1,75 m
0,80 Verbauter Graben über 1,75 m bis 4,00 m
1,00 Verbauter Graben über 4,00 m

Für Gräben mit Arbeitsraum ist die Mindestgrabenbreite der jeweils größere Wert aus den Tabellen 3 und 4.

 

 
  Siehe auch Abschnitt 9.2 der DIN 4124.

 

Für Abwasserkanäle und -leitungen gelten die nachfolgenden Tabellen nach DIN EN 1610.

DIN EN 1610 Tabelle 5 Mindestgrabenbreiten in Abhängigkeit von der Nennweite DN

DN Mindestgrabenbreite (OD + ×)
m
verbauter Graben unverbauter Graben
ß > 60° ß = 60°
225 OD + 0,40
OD + 0,40
> 225 bis 350
OD + 0,50 OD + 0,50
OD + 0,40
> 350 bis 700 OD + 0,70 OD + 0,70 OD + 0,40
> 700 bis 1200 OD + 0,85 OD + 0,85 OD + 0,40
> 1200 OD + 1,00 OD + 1,00 OD + 0,40
Bei den Angaben OD + x entspricht x/2 dem Mindestarbeitsraum zwischen Rohr und Grabenwand bzw. Grabenverbau (Pölzung), falls vorhanden.
Dabei ist ODh der horizontale Außendurchmesser in m und ß der Böschungswinkel des verbauten Grabens, gemessen gegen die Horizontale

 

DIN EN 1610 Tabelle 6 Mindestgrabenbreiten für Gräben mit senkrechten Wänden in Abhängigkeit von der Grabentiefe

Grabentiefe
m
Mindestgrabenbreite
m
< 1,00 keine Mindestgrabenbreite vorgegeben
1,00 1,75 0,80
> 1,75 4,00 0,90
> 4,00 1,00

Für Abwasserkanäle und Leitungen ist die Mindestgrabenbreite der jeweils größere Wert aus den Tabellen 5 und 6

 

 
  Siehe auch Abschnitt 6.2 der DIN EN 1610.

Mindestgrabenbreiten für Kopflöcher bei Schweißarbeiten
Für Schweißverbindungen an Rohrleitungen aus Stahl in der Gas- und Wasserversorgung – Herstellung, Prüfung und Bewertung werden die Arbeitsraumbreiten im Arbeitsblatt GW 350 festgelegt.

Aus Gründen der Arbeitssicherheit und für die einwandfreie Herstellung und Prüfung einer Schweißverbindung muss für alle Arbeitsgänge ausreichender Arbeitsraum vorhanden sein.

Zum Schweißen von Verbindungsnähten im Rohrgraben müssen Kopflöcher ausgehoben werden, die es dem Schweißer oder der Schweißerin ermöglichen, eine einwandfreie Verbindung herzustellen. Sie sollten im Schweißbereich eine freie Länge von mindestens 1,5 m aufweisen. Der Abstand vom Rohr zur Kopflochsohle sollte mindestens 0,4 m betragen. Zwischen dem Rohr und der Kopflochwand sollte ein Mindestabstand von 0,6 m eingehalten werden.

Arbeitsraum (Kopfloch) bei Schweißarbeiten

Arbeitsraum (Kopfloch) bei Schweißarbeiten

Kopflöcher müssen beim Schweißen wasserfrei gehalten werden.