1 Anwendungen dieser Information
1.1 Anwender
Diese Information wendet sich hauptsächlich an Unternehmer, die Bauarbeiten an und auf Dächern ausführen, bei denen Dachkonstruktionen (Holzbauarbeiten), Bekleidungen am Dach, Dachdeckungen und Dachabdichtungen sowie Unterkonstruktionen von Dachdeckungen und Dachabdichtungen und deren Beläge hergestellt, instandgehalten, geändert und beseitigt werden. Diese Tätigkeiten werden im Folgenden Dacharbeiten genannt.
Zu den Dacharbeiten gehören auch Tätigkeiten zur kompletten Dachabdichtung und deren Schutz, wie z. B. Begrünung, Bekiesung oder Plattenbeläge. Zu den Dächern gehören auch angrenzende, abgrenzende und durchdringende Bauteile. Angrenzende, abgrenzende und durchdringende Bauteile sind z. B. Dachrinnen, Regenfallrohre, Attiken, Gauben, Erker, Gesimse, Traufen, Ortgänge, Firste, Blitzableiter, Schornsteine, Lichtkuppeln, Dachfenster und Geländer Dachterrassen, Sonnendecks an oder auf Dächern.
Zu den Dacharbeiten zählen nicht Schneeräumarbeiten, Errichten von und Arbeiten an Photovoltaikanlagen, Schalarbeiten zur Vorbereitung von Betonierarbeiten, Bewehrungs- und Betonierarbeiten.
1.2 Einschränkung des Anwendungsbereiches
Diese Information wird bei Dach- und Holzbauarbeiten angewendet. Sie findet keine Anwendung auf
- das Errichten, Instandhalten oder Umlegen von Masten für elektrische Betriebsmittel auf Dächern,
- Bauarbeiten von Häusern in Holztafelbauweise, bei denen Wände, Decken und Dachflächen aus werksmäßig vorgefertigten Elementen aus Holz und Holzwerkstoffen montiert werden,
- Schalarbeiten für Beton- und Stahlbetonarbeiten
und - Verlegen von Profiltafeln, Porenbetonplatten und anderen großformatigen Plattenbauteilen.
Diese Information findet weiterhin keine Anwendung auf Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen, die durch vorhandene und entstehende Gefahrstoffe ausgelöst werden.
Siehe Gefahrstoffverordnung mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere