4 Zusätzliche Anforderungen bei Arbeiten an und auf nicht durchsturzsicheren Dächern und Bauteilen
4.1 Allgemeines
Bestehen Dachflächen oder Teile von Dachflächen aus nicht durchsturzsicheren Bauteilen, sind neben den Maßnahmen gegen Absturz nach Abschnitt 3 besondere Maßnahmen bezüglich der Begehbarkeit erforderlich.
Siehe
Als nicht durchsturzsichere Bauteile gelten z. B.
- Faserzement-Wellplatten nach DIN EN 494,
- alte Asbestzement-Wellplatten,
- Bitumenwellplatten, die den "Regeln des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerkes" (ZVDH) entsprechen,
- wärmedämmende Unterdeckplatten,
- Lichtplatten aus PVC (Polyvinylchlorid),
- Lichtkuppeln und Oberlichter ohne nähere Kennzeichnung,
- Glasdächer mit nicht durchsturzsicherer Verglasung,
- Dachlatten, die nicht der Sortierklasse S10 nach DIN 4074-1 und den Abmessungen nach Tabelle 3 entsprechen.
Die Durchsturzsicherheit kann nach den Grundsätzen für die Prüfung und Zertifizierung der bedingten Betretbarkeit oder Durchsturzsicherheit von Bauteilen bei Bau- oder Instandhaltungsarbeiten (GS-BAU-18) nachgewiesen werden.
Mit dem DGUV Test Zeichen und dem Zusatz "Durchsturzsicher" gekennzeichnete Bauteile gelten als uneingeschränkt durchsturzsicher.
Abb. 20 Prüfzeichen für geprüfte Lichtkuppeln oder Lichtbänder
4.2 Arbeitsplätze und Verkehrswege
4.2.1
Nicht durchsturzsichere Bauteile dürfen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Absturzsicherung nur auf tragfähigen Lauf- und Arbeitsstegen betreten werden, diese Stege müssen mindestens 0,5 m breit sein. Maßnahmen zur Absturzsicherung können z. B. sein:
- beidseitige Umwehrung der Stege,
- Verwendung von Schutznetzen (Abbildung 21)
oder - einseitige Umwehrung und gleichzeitige Verwendung von PSA gegen Absturz, wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenden Arbeiten behindern würde und geeignete Anschlageinrichtungen für den Einsatz von PSAgA vorhanden sind.
Abb. 21 Lauf- und Arbeitsstege auf nicht durchsturzsicheren Bauteilen unter Verwendung von Schutznetzen als Absturzsicherung
Siehe
4.2.2
Lauf- und Arbeitsstege aus Holz auf nicht durchsturzsicheren Bauteilen müssen mindestens der Sortierklasse S10 nach DIN 4074-1 entsprechen, Querschnitte und Stützweiten nach Tabelle 4 haben sich in der Praxis bewährt.
Tabelle 4 Bewährte Querschnitte und Stützweiten (in m) für Lauf- und Arbeitsstege aus Holz
Brett- oder Bohlenbreite | Brett- oder Bohlendicke | ||||
3,0 cm | 3,5 cm | 4,0 cm | 4,5 cm | 5,0 cm | |
20 cm | 1,25 m | 1,50 m | 1,75 m | 2,25 m | 2,50 m |
24 und 28 cm | 1,25 m | 1,75 m | 2,25 m | 2,50 m | 2,75 m |
4.2.3
Lauf- und Arbeitsstege müssen gegen unbeabsichtigtes Verschieben oder Abrutschen/ Abheben gesichert sein. Wenn die Steigung mehr als 1:5 (über 11°) beträgt, müssen Trittleisten angebracht sein, ist das Verhältnis steiler als 1:1,75 (über 30°) sind Trittstufen vorzusehen.
4.2.4
Dachflächen bei denen Dachlatten verwendet wurden, die nicht der Sortierklasse S10 nach DIN 4074-1 und den Abmessungen nach Tabelle 3 entsprechen, sind nicht sicher begehbar. Werden diese Dachflächen und Dachlatten im Rahmen der auszuführenden Arbeiten als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg genutzt, sind neben den Festlegungen zur Absturzsicherung (siehe Abschnitt 3.3) nach innen und außen zusätzliche Maßnahmen zu treffen, z. B.:
- Verwendung von Dachdecker-Auflegeleitern
oder - Herstellen von Trittlatten bei einer Umdeckung.