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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 201-054: Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten
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Anhang 2
Dachdeckerstühle

Dachdeckerstühle sind für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung z. B. geeignet, wenn sie z. B. die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Holz als Werkstoff für Dachdeckerstühle die Gütebedingungen nach DIN 68362 "Holz für Leitern und Tritte; Gütebedingungen" erfüllt. Die Holzarten sind freigestellt,
  2. Dachdeckerstühle für eine Einzellast von 1,5 kN an ungünstigster Stelle bemessen sind,
  3. An Dachdeckerstühlen Verstelleinrichtungen zur Anpassung an unterschiedliche Dachneigungen vorhanden sind, die gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden können,
  4. Der Belagträger am äußeren Ende eine mindestens 60 mm hohe Aufkantung oder Ähnliches aufweist, die ein Abgleiten der Belagbohlen verhindert,
  5. An Dachdeckerstühlen keine Geländerpfosten für Seitenschutz wegen der durch sie entstehenden Kippgefahren angebracht werden können.