13 Vermessungsarbeiten in kontaminierten Bereichen

Kontaminierte Bereiche sind Standorte, bauliche Anlagen, Gegenstände, Boden, Wasser, Luft und dergleichen, die über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen verunreinigt sind (Definition nach DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche").

Bei Vermessungsarbeiten in kontaminierten Bereichen kann es zum Kontakt mit diesen Stoffen kommen. Dabei besteht z. B. die Gefahr von Vergiftungen oder Infektionen.

Vor der Aufnahme der Vermessungsarbeiten in kontaminierten Bereichen muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Dabei sind insbesondere die Gefahrstoffverordnung und die Biostoffverordnung zu beachten. Auf dieser Grundlage sind Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit der anzutreffenden Stoffe und der auszuführenden Tätigkeiten festzulegen und umzusetzen.

Für Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen muss vom Bauherren oder von der Bauherrin ein Arbeits- und Sicherheitsplan aufgestellt werden. Dieser enthält Angaben über die zu treffenden Schutzmaßnahmen. Vor der Aufnahme der Vermessungsarbeiten auf Baustellen in kontaminierten Bereichen sind diese Schutzmaßnahmen abzustimmen und umzusetzen. Ansprechpersonen für die Abstimmung können sein:

Um den oben genannten Gesundheitsgefahren wirksam vorzubeugen, sind z. B. folgende Schutzmaßnahmen zu treffen:



Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen