4 Vermessungsarbeiten im Straßenbereich

Häufig finden Vermessungsarbeiten im Straßenbereich statt. Damit ist der Bereich gemeint, in dem sich die Vermessungsarbeiten auf den Straßenverkehr auswirken. Die größte Gefährdung für die Beschäftigten besteht darin, von Fahrzeugen angefahren oder überfahren zu werden. Der Grund dafür ist oftmals, dass die betroffenen Personen nicht wahrgenommen werden.

Die Sicherung von Vermessungsarbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, ist nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorzunehmen. Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten muss nach den "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA) erfolgen.

Hinweis
Der in den RSA verwendete Begriff "Arbeitsstelle" und der in der ASR A5.2 verwendete Begriff "Straßenbaustelle" entsprechen sich und gelten gleichermaßen für Vermessungsarbeiten.

Der folgende Abschnitt stellt eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen dieser Regelwerke sowie der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A5.2 dar. Für detaillierte Informationen ist in den jeweiligen Werken nachzuschlagen.

Vermessungsarbeiten auf Autobahnen erfordern gesonderte Sicherungsmaßnahmen entsprechend der "Verkehrsrechtlichen Anordnung".


4.1 Einrichten der Arbeitsstelle

Vermessungsarbeiten gelten nach den RSA als Arbeitsstellen von kürzerer Dauer. Sie dauern eine begrenzte Stundenzahl und werden in der Regel während der Tageshelligkeit eines Kalendertages durchgeführt. Dies gilt auch, wenn die Arbeiten an den folgenden Tagen fortgesetzt werden.

Vermessungsarbeiten im Straßenverkehrsbereich sind zeitlich und räumlich auf ein Mindestmaß zu begrenzen und möglichst in verkehrsarmen Zeiten durchzuführen. Vermessungspunkte und -standpunkte sind zudem so anzulegen, dass sie in den verkehrsarmen Bereichen liegen und die Fahrbahn möglichst wenig in Anspruch genommen werden muss. Ein häufiges Queren der Fahrbahn ist zu vermeiden. Durch die Verwendung moderner Messmethoden, z. B. GNSS-Messung oder reflektorlose Messung, kann die Notwendigkeit des Betretens des Straßenraums verringert werden.

Bei der Planung und Einrichtung der Arbeitsstelle muss der abgesperrte Bereich zudem so groß sein, dass am Arbeitsplatz ausreichend Bewegungsfreiheit vorhanden ist und gleichzeitig ein ausreichender Sicherheitsabstand zum fließenden Verkehr eingehalten werden kann.

In der ASR A5.2 sind als Mindestbreite für Arbeitsplätze und Verkehrswege in Baustellen (BM) 80 cm vorgesehen. Für ein Stativ plus beobachtende Person kann es erforderlich sein, die BM mit mehr als 80 cm festzulegen. Dazu kommen die Sicherheitsabstände SQ (Querrichtung) und SL (Längsrichtung) laut ASR A5.2 (siehe Tabellen 1 und 2). Falls diese Mindestabstände nicht eingehalten werden können, müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung gleichwertige Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festgelegt werden.

Abb. 12 Bezugslinie für seitliche Sicherheitsabstände SQ zum fließenden Verkehr – Mittelachse bei Leitkegeln (aus ASR A5.2)

Abb. 12 Bezugslinie für seitliche Sicherheitsabstände SQ zum fließenden Verkehr – Mittelachse bei Leitkegeln (aus ASR A5.2)


Tab. 1 Mindestmaße für seitliche Sicherheitsabstände (SQ) zum fließenden Verkehr bei Straßenbaustellen kürzerer Dauer



Element
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
30 km/h 40 km/h 50 km/h 60 km/h 80 km/h 100 km/h 120 km/h
Leitbake
(1000 mm × 250 mm,
750 mm × 187,5 mm), Leitkegel, Leitwand
30 cm 40 cm 50 cm 70 cm 90 cm 110 cm 130 cm
Leitbake
(500 mm × 125 mm)
Leitschwelle, Leitbord
50 cm 60 cm 70 cm 90 cm 110 cm 130 cm 150 cm

Tab. 2 Mindestmaße für Sicherheitsabstände in Längsrichtung (SL)a zum ankommenden Verkehr

Lage der Straßenbaustelle (Arbeitsstelle) bzw. zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Straßenbaustellenbereichs (Arbeitsstellenbereichs)
Element innerörtliche Straßen Einbahnige Landstraßen und innerörtliche Straßen mit Vzul > 50 km/h Autobahnen, autobahnähnliche Straßen und zweibahnige Landstraßenb
Fahrbare Absperrtafel mit Zugfahrzeug oder Sicherungsfahrzeug ≥ 10 t zulässige Gesamtmasse 3 m 10 m 75 mc
Fahrbare Absperrtafel mit Zugfahrzeug oder Sicherungsfahrzeug < 10 t bis ≥ 7,49 t zulässige Gesamtmasse 5 m 15 m 100 mc
Fahrbare Absperrtafel mit Zugfahrzeug oder Sicherungsfahrzeug < 7,49 t zulässige Gesamtmasse 7,5 m 20 m
nicht zulässig
Fahrbare Absperrtafel ohne Zugfahrzeug 15 m 40 cm

a Die genannten Sicherheitsabstände (SL) sind im Sinne eines durch einen Anprall aufzehrbaren Bereiches als lichtes Maß zwischen Vorderkante der Absperrung (Sicherungs- bzw. Zugfahrzeug) und Arbeitsbereich zu verstehen, d. h. als Nettomaß.
b Auf Rampen (Verbindungsfahrbahnen in Knotenpunkten) können in Abhängigkeit von der Lage der Baustelle in der Rampe, der Rampenlänge und den tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten kleinere Abstände in Betracht kommen, jedoch nicht unter 20 m.
c Bei beweglichen Straßenbaustellen (Arbeitsstellen) kann der Abstand auf 50 m reduziert werden.

4.2 Verkehrsrechtliche Anordnung

Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 des § 45 der StVO von der zuständigen Behörde eingeholt werden. In diesen Anordnungen ist geregelt, wie die Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, sowie ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind.

Laut RSA muss in der verkehrsrechtlichen Anordnung eine verantwortliche Person für die Umsetzung dieser benannt werden.

Der Vorlage eines Verkehrszeichenplans bedarf es nicht bei Arbeiten von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, wenn die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken, wenn ein geeigneter Regelplan, z. B. aus den RSA, vorliegt oder wenn die zuständige Behörde selbst einen Plan aufstellt (siehe VwV-StVO zu § 45 Nr. 66–68).

Für Vermessungsarbeiten können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Dies ist abhängig von den jeweiligen Regelungen in den Kommunen und Bundesländern.


4.3 Regelpläne

Die RSA enthalten für Standardsituationen typisierte Regelpläne für innerörtliche Straßen, Landstraßen und Autobahnen. Auf Grundlage dieser Regelpläne können Verkehrszeichenpläne an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse angepasst werden.

Abb. 13 Regelplan für Arbeitsstellen innerorts mit Sicherheitsabständen SQ (Querrichtung) und SL (Längsrichtung)

Abb. 13 Regelplan für Arbeitsstellen innerorts mit Sicherheitsabständen SQ (Querrichtung) und SL (Längsrichtung)


Abb. 14 Regelplan für Arbeitsstellen innerorts

Abb. 14 Regelplan für Arbeitsstellen innerorts


Abb. 15 Regelplan für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer außerorts

Abb. 15 Regelplan für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer außerorts


Abb. 16 Regelplan für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer außerorts

Abb. 16 Regelplan für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer außerorts


4.4 Warnausrüstungen für Vermessungen im Straßenbereich

4.4.1 Verkehrszeichen

Für Vermessungsarbeiten im Straßenbereich kann zum Schutz der beteiligten Personen entsprechend der Art der Verkehrsbeeinträchtigung unter anderem der Einsatz von Verkehrszeichen erforderlich sein. Die Art und der Standort von Verkehrszeichen werden durch die Verkehrsrechtliche Anordnung festgelegt.

Die Ausführung von Verkehrszeichen einschließlich der Zusatzschilder muss den Anforderungen der anerkannten Gütebedingungen im Sinne der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung und dem "Katalog der Verkehrszeichen" (VzKat) entsprechen. Sie sollten voll retroreflektierend ausgeführt sein und eine Größe aufweisen, die sich an den gefahrenen Geschwindigkeiten orientiert.

Mögliche Verkehrszeichen sind:


Tab. 3 Verkehrszeichen abhängig von der Geschwindigkeit (nach §§ 39–43 der Verwaltungsvorschrift zur StVO)

Verkehrszeichen abhängig von der Geschwindigkeit Größe 1
0–20 km/h
Größe 2
20–80 km/h
Größe 3
> 80 km/h
Ronde (⌀ in mm) 420 600 750 (125 %)
  Größe 1
20–50 km/h
Größe 2
50–100 km/h
Größe 3
> 100 km/h
Dreieck (Seitenl. in mm) 630 900 1260 (140 %)
Quadrat (Seitenl. in mm) 420 600 840 (140 %)

Die Verkehrszeichen sind standsicher und gut sichtbar außerhalb der Fahrbahn am rechten Fahrbahnrand in einem seitlichen Abstand von 0,50 m (innerorts) und 1,50 m (außerorts) aufzustellen. Um die Standsicherheit der Verkehrsschilder zu garantieren, müssen die Aufstellvorrichtungen den Technischen Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen entsprechen. Bei mehreren Fahrstreifen, ungünstiger Verkehrslage oder hohem Verkehrsaufkommen können auch Schilder am linken Fahrbahnrand nötig werden. Der seitliche Abstand darf innerorts 0,30 m keinesfalls unterschreiten. Die Aufstellhöhe der Verkehrszeichen beträgt in der Regel 2,0 m auf Gehwegen und 2,2 m auf Radwegen.

Im Bereich von Arbeitsstellen kann die Aufstellhöhe wie folgt reduziert werden (gilt nicht im Bereich von Geh- und Radwegen):


Abb. 17 Regelausführung innerorts
Abb. 18 Ausführung mit reduzierter Aufstellhöhe außerorts auf Arbeitsstellen (= 1,50 m) bzw. bei Vermessungsarbeiten (= 0,60 m)

Abb. 17 Regelausführung innerorts

Abb. 18 Ausführung mit reduzierter Aufstellhöhe außerorts auf Arbeitsstellen (≥ 1,50 m) bzw. bei Vermessungsarbeiten (≥ 0,60 m)

4.4.2 Leitkegel

Leitkegel sollen grundsätzlich nur bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer eingesetzt werden. Sie sind voll retroreflektierend auszuführen und müssen den Technischen Lieferbedingungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) entsprechen. Die BAST stellt entsprechende Prüfzeugnisse hierüber aus und vergibt eine Prüfnummer. Die Leitkegel werden anschließend in die Liste positiv geprüfter Leitkegel aufgenommen.

Abb. 19 Leitkegel

Abb. 19 Leitkegel

Außerhalb von Autobahnen sind Leitkegel mit einer Höhe von 500 mm ausreichend. Auf Leitkegel ab einer Höhe von 750 mm ist gelbes Blitzlicht zulässig. Auf innerörtlichen Straßen im Schienenbahnbereich müssen Leitkegel mit 1000 mm Höhe genutzt werden.

4.4.3 Arbeits- und Sicherungsfahrzeuge

Arbeitsfahrzeuge müssen mit einer rot-weiß-roten Sicherheitskennzeichnung (voll retroreflektierende Folie Typ 2 nach DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten") versehen sein. Zusätzlich soll mindestens eine Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumleuchte gemäß § 52 Abs. 4 StVZO) mitgeführt werden. Sicherungsfahrzeuge müssen diese beiden Punkte erfüllen und eine weitere Kennzeichnung nach den RSA aufweisen.

In Sicherungsfahrzeugen, die im Verkehrsbereich abgestellt wurden, dürfen sich keine Personen aufhalten. Dies gilt nicht für bewegliche Arbeitsstellen. Sicherungsfahrzeuge müssen zudem den gefahrenen Geschwindigkeiten entsprechend ausreichend weit vor der Arbeitsstelle aufgestellt werden (siehe ASR A5.2).

4.4.4 Warnblinklicht

Warnblinklicht darf nur verwendet werden, wenn andere durch das eigene Fahrzeug gefährdet werden oder man vor anderen Gefahren, z. B. einem Hindernis, warnen will. Im Bereich von Arbeitsstellen kommt es nur in Betracht, wenn durch das eigene Fahrzeug eine unvorhersehbare Gefahr entsteht.

4.4.5 Warnposten

Wird die Fahrbahn nur kurzzeitig betreten, kann auf übersichtlichen Straßenabschnitten mit geringem Verkehr die Sicherung der Arbeitsstelle in Ausnahmefällen durch einen Warnposten erfolgen, der in der Regel außerhalb der Fahrbahn steht oder geht. Warnposten dürfen neben ihrer Aufgabe, die Verkehrsteilnehmenden vor Gefahren zu warnen, keine weiteren Aufgaben übernehmen. So ist es ihnen insbesondere untersagt, den Verkehr zu regeln. Warnposten müssen Warnkleidung nach Kapitel 4.4.6 tragen und eine weiß-rot-weiße Warnfahne (Größe: 750 mm × 750 mm) gut sichtbar halten.

4.4.6 Warnkleidung

Personen, die im Straßenbereich arbeiten oder sich dort aufhalten, müssen Warnkleidung in fluoreszierend orange-rot oder gelb nach DIN EN ISO 20471 tragen.

Abb. 20 Beispiele für Kombinationen von Warnkleidung

Abb. 20 Beispiele für Kombinationen von Warnkleidung

Die getragene Warnkleidung muss grundsätzlich der Klasse 3 entsprechen. Sie kann bei geringem Gefährdungspotenzial auf Klasse 2 reduziert werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Verschlechtert sich die Warnwirkung der Kleidung, z. B. durch Verschmutzung oder Abnutzung, muss diese ausgesondert werden.


4.5 Vermessungsarbeiten im Bereich von Geh- und Radwegen

Bei Vermessungsarbeiten im Bereich von Geh- und Radwegen gelten ebenfalls die Vorgaben der RSA. Für Personen, die diese Wege nutzen, muss ausreichend Platz zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls muss die Arbeitsstätte um das Stativ bzw. den Standpunkt herum abgesichert werden.


4.6 Vermessungsarbeiten bei schlechten Sichtverhältnissen

Grundsätzlich sollten Vermessungsarbeiten nicht während Tageszeiten mit wenig Tageslicht stattfinden. Müssen Vermessungen dennoch bei wenig oder keinem Tageslicht durchgeführt werden, ist insbesondere auf eine ausreichende Beleuchtung der Arbeitsstätte zu achten. Um die Beschäftigten und die Verkehrsteilnehmenden nicht zu gefährden, können weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sein, z. B. der Einsatz von Warnleuchten.

Kann die Sicherheit des Messtrupps bei schlechten Sichtverhältnissen aufgrund von ungünstigen Witterungsbedingungen, z. B. bei Nebel oder Schneetreiben, durch die aufgestellten Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht mehr gewährleistet werden, sind die Vermessungsarbeiten zu unterbrechen und die Arbeitsstelle ist zu räumen.



Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen