5 Nivellementsarbeiten

Nivellements werden für unterschiedlichste fachliche Anforderungen (z. B. Arbeiten im Höhenfestpunktfeld, Anschlussnivellements, Deformationsmessungen) durchgeführt. Unabhängig von der geforderten Genauigkeit der Arbeitsergebnisse sind die auftretenden Gefährdungen ähnlich.

Allgemein bergen die bei den Nivellementsarbeiten verwendeten Nivellierlatten aufgrund ihrer Länge eine erhebliches Gefährdungspotenzial für die Trägerin oder den Träger sowie die umstehenden Personen. Daher ist bei deren Verwendung besondere Vorsicht geboten (z. B. im Bereich von Oberleitungen).


5.1 Straßenverkehrsbereich

Grundsätzlich sind die Regelungen der RSA zu beachten. Sie werden in den Bundesländern allerdings teilweise unterschiedlich ausgelegt und gehandhabt. Hier ist es erforderlich, sich im Bedarfsfall kundig zu machen und die Gefährdungsbeurteilung anzupassen. Angepasste beziehungsweise veränderte Regelpläne zum Nivellement bedürfen einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden.

Nivellementsarbeiten im Straßenverkehrsbereich werden im Rahmen einer "beweglichen Arbeitsstätte von kürzerer Dauer" (siehe RSA) durchgeführt und sollten ausschließlich bei Tageslicht erfolgen. Die Arbeiten dürfen auch an Folgetagen durchgeführt werden, ohne den Status als bewegliche Arbeitsstelle von kürzerer Dauer zu verlieren. Nivellements sollten, wenn möglich, auf Geh- und Radwegen durchgeführt werden.

Ein Sonderfall des Nivellements im Straßenbereich stellt das "Motorisierte Nivellement" dar. Nivellierlatten und teilweise auch das Nivelliergerät werden hierbei direkt von den Fahrzeugen aus bedient. Eine Gefährdungsbeurteilung, welche die besonderen Umstände berücksichtigt, sowie angepasste Regelpläne, sind grundlegende Anforderungen für den sicheren Betrieb. Ein Umbau bzw. technische Änderungen der Fahrzeuge sind einer amtlichen Prüfung zu unterziehen. Zudem ist eine Betriebsanweisung für die besonderen Arbeitsplätze auf den Fahrzeugen zu erstellen.


5.2 Andere Bereiche

Nivellements in anderen Bereichen, z. B. Baustellen, unterscheiden sich in den möglichen Gefährdungen nicht grundsätzlich von den übrigen vermessungstechnischen Arbeiten in diesen Bereichen. Neben der Absprache mit dem oder der Verantwortlichen vor Ort ist eine Gefährdungsbeurteilung der örtlichen Situation Grundlage für die sichere Durchführung der jeweiligen Tätigkeit.



Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen
  • Arbeitsschutzgesetz, § 3
  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", § 3
  • DGUV Information 212-016 "Warnkleidung"
  • Regelpläne aus den RSA