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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 201-060: Vermessungsarbeiten
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7 Vermessungsarbeiten im Bereich von Baugruben und Gräben

Bei Vermessungsarbeiten in der Nähe von Baugruben- und Grabenwänden besteht insbesondere die Gefahr von Verschüttungen. Werden Wände von Baugruben oder Gräben nicht standsicher ausgeführt (z. B. Böschung zu steil, Ausführung ohne Verbau), können sich Erdmassen lösen und in die Baugrube oder den Graben fallen. An ungesicherten Rändern zu Baugruben und Gräben kann Absturzgefahr bestehen.

Vor der Aufnahme von Vermessungsarbeiten in Baugruben oder Gräben muss der oder die Aufsichtführende mit dem Bauherrn oder der Bauleitung klären, ob die Baugruben- oder Grabenwände standsicher sind, ob Absturzgefahren bestehen und wo sich die Zugänge in die Baugrube befinden.

Falls keine ausreichende Sicherung besteht, muss der Bauherr oder die Bauleitung für diese Sicherung sorgen.

Baugruben und Gräben, die nicht ausreichend gesichert sind, dürfen nicht begangen werden.


7.1 Sicherung von Baugruben und Gräben

Die Wände von Baugruben und Gräben gelten dann als standsicher, wenn sie geböscht oder verbaut ausgeführt sind.

Gräben bis 1,25 m Tiefe dürfen mit senkrechten Wänden ausgeführt sein und erfordern keinen Verbau (Hinweis: die in der DIN 4124 genannten Rahmenbedingungen müssen beachtet werden). Am oberen Rand des Grabens ist zudem ein 0,60 m breiter Schutzstreifen freizuhalten (siehe Abbildung 23).


Abb. 23 Maximale Tiefe ohne Verbau und Schutzstreifen

Abb. 23 Maximale Tiefe ohne Verbau und Schutzstreifen

Bei der Sicherung durch Böschung hängen die zulässigen Böschungswinkel von der Art des Bodens ab (siehe Abbildung 24).


Max. 45° – in nicht bindigen oder weichen
bindigen Böden (z.B. Mutterboden, Sande,
Kiese, weicher Ton)

Abb. 24a Zulässige Böschungswinkel max. 45°

Max. 60° – in mind. steifen bindigen Böden
(z.B. Lehm, Mergel)

Abb. 24b Zulässige Böschungswinkel max. 60°

Max. 80° – in gesundem, festem Fels (z. B. Fels
ohne zur Baugrube hin einfallenden Schichten,
Klüfte, Verwitterung)

Abb. 24c Zulässige Böschungswinkel max. 80°

Abb. 24 Zulässige Böschungswinkel


Bei der Sicherung durch Verbau werden für Gräben für Versorgungsleitungen in der Regel vorgefertigte Elemente (Grabenverbaugeräte, siehe Abbildung 25) verwendet. Baugruben hingegen können durch verschiedene Verfahren (z. B. Spundwände, Trägerbohlwände, Bohrpfähle oder Kombinationen daraus) verbaut werden.

Abb. 25 Grabenverbaugeräte und Absturzsicherung

Abb. 25 Grabenverbaugeräte und Absturzsicherung


7.2 Absturzgefahr

An Böschungen mit mehr als 60° Neigung besteht Absturzgefahr. In diesen Fällen muss ab einer Absturzhöhe von mehr als 2,0 m eine Absturzsicherung vorhanden sein (siehe Abbildung 25). Muss auf der Böschung gearbeitet werden, sind ggf. weitere Maßnahmen nach ASR A2.1 zu ergreifen.


7.3 Zugänge

Der Zugang zu Baugruben und Gräben muss über sichere Verkehrswege erfolgen. Diese können als Treppen, Treppentürme oder Laufstege eingerichtet sein. In begründeten Ausnahmefällen können für den Zugang auch Leitern verwendet werden, die gegen Umkippen und Wegrutschen gesichert sind.



Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen