Vorbemerkung


Seit der letzten Ausgabe der zurückgezogenen BGR 178/GUV-R 178 "Vermessungsarbeiten" aus dem Jahr 2007 erreichten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die DGUV und deren Fachgremien zahlreiche Anfragen nach einem Nachfolgewerk zum Arbeitsschutz im Vermessungswesen.

Mit der vorliegenden DGUV Information, die strukturell auf der alten Regel basiert, wird diesem Wunsch aus der Praxis entsprochen. Die Publikation soll allen Akteuren und Akteurinnen im Vermessungswesen helfen, ihre Verantwortung im Bereich des Arbeitsschutzes wahrzunehmen und die Sicherheit und Gesundheit der mit Vermessungsarbeiten betrauten Personen zu erhalten und zu fördern. Zudem trägt sie den aktuellen technischen Entwicklungen im Vermessungswesen Rechnung.

Die Schrift ist so gestaltet, dass die wichtigsten Informationen prägnant und verständlich dargestellt werden. Dies beinhaltet auch konkrete Empfehlungen in Bezug auf mögliche Schutzmaßnahmen. Die Anwendung anderer, ebenso wirksamer, Schutzmaßnahmen ist selbstverständlich auch möglich. In jedem Kapitel sind zudem Quellen für rechtliche Grundlagen und weiterführende Informationen angegeben.

Nach einer Einführung zu übergreifenden Themen des Arbeitsschutzes werden ab Kapitel 4 Vorgaben, Gefährdungen und Maßnahmen für einzelne Tätigkeitsbereiche und Arbeitsumfelder im Vermessungswessen behandelt. Da in der vorliegenden DGUV Information jedoch nicht alle potenziell bei Vermessungsarbeiten auftretenden Gefährdungen und die dazu passenden Maßnahmen beschrieben werden können, ist die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, die sich konkret auf einzelne Arbeitsplätze und Tätigkeiten beziehen, zwingend erforderlich.

Hinweis: Die in dieser DGUV Information dargestellten verbindlichen Vorgaben, z. B. aus Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, finden keine Anwendung auf den Bereich des Marktscheidewesens im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes. Auch hydrographische Vermessungsarbeiten mit Peilfahrzeugen im Seebereich sind davon ausgenommen. Hier ist die DGUV Vorschrift 84 "Seeschifffahrt" zu beachten.