11 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze, insbesondere durch Versprühen von Epoxidharzen, und danach in regelmäßigen Abständen ist eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge durch eine fachärztliche Person mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu veranlassen.