9 Weitere Schutzmaßnahmen

9.1 Transport von Materialien zur Arbeitsstelle

Beide Komponenten sind Gefahrgut. Beim Transport müssen die Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter (ADR, GGVSEB) beachtet werden. Weitere Informationen zur Kleinmengenregelung liefert die Broschüre "Transport von Gefahrgütern" der BG BAU.

Sollten angebrochene Gebinde von Harz und Härtern transportiert werden, ist darauf zu achten, dass diese vollständig verschlossen und außen gereinigt sind.

 

9.2 Lagerung

Bei der Lagerung von Epoxidharz-Komponenten sind die Lagervorschriften wie die TRGS 510 und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beachten. Die gemeinsame Lagerung von Harz und Härter in einer Auffangwanne ist möglich, da bei einem gleichzeitigen Austreten von Harz und Härtern keine gefährliche Reaktion zu erwarten ist.

 

9.3 Entsorgung

Verunreinigte Werkzeuge, Schutzbekleidung und Abfälle sind in dicht verschlossenen Verpackungen (z. B. Plastiksack) zu transportieren.

Nicht mehr verwendbare Einzelkomponenten zur Aushärtung vermischen. Das ausgehärtete Epoxidharz löst keine Allergie aus und ist kein gefährlicher Abfall.

Nicht ausgehärtete Abfälle müssen deutlich gekennzeichnet sein, wobei die gleichen Symbole und Gefahrenhinweise wie bei den ursprünglichen Gebinden der Produkte zu verwenden sind. Für die Sammlung von Abfällen sollte ein Container oder ein Abfalleimer mit auswechselbarem Plastiksack zur Verfügung stehen. In einer Werkstatt sind Abfallbehälter, die mit dem Fuß geöffnet werden können, zu bevorzugen.

Die herstellenden Firmen bieten Rücknahmesysteme an, die zur ordnungsgemäßen Entsorgung und Wiederverwertung genutzt werden können.