5 Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag

5.1 Schutzmaßnahmen bei erhöhter elektrischer Gefährdung

5.1.1 Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind unter Anwendung einer der folgenden Maßnahmen zu betreiben:

5.1.2 Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind unter Anwendung einer der folgenden Maßnahmen zu betreiben:

Handleuchten dürfen nur mit Schutzkleinspannung (SELV) betrieben werden.

Leuchtstofflampen-Leuchten mit eingebautem Transformator, der mit SELV gespeist wird und eine höhere Ausgangsspannung erzeugt, sind gleichermaßen zugelassen (siehe VDE 0100-706).

Ortsveränderliche Stromquellen müssen außerhalb des Bereiches mit erhöhter elektrischer Gefährdung aufgestellt werden.

Nur wenn das aus technischen Gründen nicht möglich ist, z. B. bei sehr langen Rohrleitungen, Kanälen, Kastenträgern usw., darf im Einzelfall die Stromquelle innerhalb des Bereiches mit erhöhter elektrischer Gefährdung aufgestellt werden. Dazu muss die Zuleitung

Bei der Auswahl von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln ist anzustreben, nur solche der Schutzklasse II zu verwenden. Ortsveränderliche Trenn- und Sicherheitstransformatoren müssen der Schutzklasse II entsprechen.

Die Festlegungen dieses Abschnittes gelten nicht für ortsveränderliche Betriebsmittel mit eigener Stromquelle.

Solche Betriebsmittel sind z. B. Akku-Schrauber und -Handleuchten.

5.2 Schutzmaßnahmen in Bereichen mit ausreichender Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung

5.2.1 Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind unter Anwendung der Schutzmaßnahmen nach VDE 0100-410 zu betreiben.

Es ist jedoch die Anwendung des zusätzlichen Schutzes durch RCDs nach VDE 0100-410 Abschnitt 415.1 zu empfehlen.

Für Stromkreise mit Steckvorrichtungen In ≤ AC 32 A sind RCDs mit IΔn ≤ 30 mA vorzusehen.

5.2.2 Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind unter Anwendung einer der folgenden Schutzmaßnahmen zu betreiben: