7 Instandsetzung, Wartung, wiederkehrende Prüfungen

7.1 Instandsetzung und Wartung

Elektrische Betriebsmittel, von denen infolge eines Mangels eine Gefährdung ausgeht, müssen sofort wirksam der Benutzung entzogen werden.

Die Instandsetzung und Wartung von elektrischen Betriebsmitteln darf nur von Elektrofachkräften vorgenommen werden. Nach einer elektrotechnischen Instandsetzung muss eine abschließende Prüfung erfolgen.

7.2 Wiederkehrende Prüfungen

Elektrische Betriebsmittel sowie Anlagen oder Anlagenteile, die zur direkten Versorgung elektrischer Betriebsmittel in diesen Bereichen genutzt werden, müssen regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand durch eine zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft) geprüft werden. Die Prüffristen sind vom Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen (Betriebssicherheitsverordnung § 3, Abs. 6). Zur Ermittlung von Prüffristen siehe Technische Regeln zur Betriebssicherheit TRBS 1201 und DGUV Information 203-071.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen vor jeder Benutzung einer Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel unterzogen werden.

7.3 Prüfnachweis

Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Am Einsatzort ist ein Prüfnachweis vorzuhalten. Der Prüfnachweis gilt als erbracht, wenn die geprüften und als mängelfrei beurteilten Betriebsmittel mit einer Kennzeichnung versehen werden, z. B. mit einer Prüfplakette oder einer Banderole mit Angabe des nächsten Prüftermins.

Betriebsmittel bewährte Prüffrist Prüfumfang
ortsfeste elektrische Betriebsmittel in Bereichen mit ausreichender Bewegungsfreiheit 4 Jahre Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln (siehe auch DGUV Information
203-072
)
ortsfeste elektrische Betriebsmittel in Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdung 1 Jahr
ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (auch Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen) 6 Monate *) Prüfung nach den geltenden elektrotechnischen Regeln (siehe auch DGUV Information
203-070
)
stark beanspruchte, handgeführte elektrische Betriebsmittel (auch Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen) 3 Monate *)

*) Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist angemessen verlängert werden auf maximal 1 Jahr. Bei der Ermittlung der Fehlerquote ist darauf zu achten, dass nur Betriebsmittel aus gleichen oder vergleichbaren Bereichen herangezogen werden.

 

Schutzmaßnahmen bewährte Prüffrist Prüfumfang
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-
Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen
1 Monat auf Wirksamkeit
Fehlerstrom- und Differenzstrom-
Schutzschalter
  • in stationären Anlagen
  • in nichtstationären Anlagen





6 Monate arbeitstäglich





auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung
(auch durch den Benutzer bzw. die Benutzerin)