8 Unterweisung

Die Beschäftigten sind, z. B. auf der Grundlage von Betriebsanweisungen, über die Schutzmaßnahmen zu unterweisen, die aufgrund der besonderen Gefahren beim Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln in Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdung festgelegt wurden.

Diese Unterweisung muss vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig, mindestens einmal jährlich, erfolgen.

Die Unterweisung ist zu dokumentieren.