Bild A7.1
Bei der dargestellten Arbeitssituation ist die Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt und es besteht kein großflächiger Kontakt zur leitfähigen Umgebung. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist jedoch die Möglichkeit von Arbeiten in körperlicher Zwangshaltung (vergleiche hierzu Bild A6.11 in Anhang 6) zu berücksichtigen.
Bild A7.2
In dieser Situation sind weder Zwangshaltung noch großflächiger Kontakt zu leitfähigen Teilen gegeben. Mit zunehmendem Baufortschritt, z. B. Einbringen eines Rohres (siehe Bild A6.5) oder von Bewehrung (siehe Bild A6.8) kann diese Situation aber eintreten und ist daher bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.
Die Bilder A7.3 bis A7.8 zeigen Arbeitsplätze in leitfähiger Umgebung, aber ohne Zwangshaltung und ohne großflächigen Kontakt zu leitfähigen Teilen.
Bild A7.3
Bild A7.4
Bild A7.5
Bild A7.6
Bild A7.7
Bild A7.8