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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 203-006: Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen
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Prüfung / Kennzeichnung von Gerüsten
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Bauhof
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Bauhof
Büroarbeit
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3 Energieversorgung

3.1 Energieversorgungsnetz

Der Anschluss an das Energieversorgungsnetz erfolgt nach den Vorgaben des Netzbetreibers. Dieser legt den Netzanschlusspunkt und die Anschlussbedingungen anhand des Netzsystems fest.

Der Netzanschluss und die Messeinrichtung sind dabei in fest stehenden oder verankerten, nicht stationären Anschlussschränken oder Anschlussverteilerschränken (siehe Abschnitt 4.1) zu installieren. Daneben ist auch der Anschluss in geeigneten Räumen oder ortsfesten Schaltschränken in einer vorhandenen Installation zulässig.

Die Anschlussleitung vor der Messeinrichtung darf maximal 30 m lang sein und keine lösbaren Zwischenverbindungen enthalten. Flexible Anschlussleitungen müssen der Bauart H07RN-F entsprechen oder eine mindestens gleichwertige Beständigkeit gegenüber Wasser, mechanischen und thermischen Einwirkungen aufweisen.

Der Querschnitt der Anschlussleitung muss mindestens 16 mm² betragen.

An Stellen, an denen Anschlussleitungen mechanisch beansprucht werden können, z. B. in Verkehrswegen, sind sie geschützt zu verlegen.

Eine Leitung gilt als geschützt verlegt, wenn sie z. B.

ist.

Hochgelegte Leitung zur Straßenquerung

Abb. 1 Hochgelegte Leitung zur Straßenquerung (Kabelbrücke)

3.2 Steckdosen in einer Gebäudeinstallation

Der direkte Anschluss von elektrischen Verbrauchsmitteln an Steckdosen einer Gebäudeinstallation ist ohne Anwendung eines ergänzenden Schutzes nach Abschnitt 5.4 nicht zulässig, da der Zustand der vorgelagerten elektrischen Anlage sowie das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit der erforderlichen Schutzeinrichtungen vom Anwender meist nicht beurteilt werden kann.

3.3 Stromerzeuger

Fehlen ortsfeste Übergabepunkte, können Stromerzeuger zur netzunabhängigen Stromversorgung von Bau- und Montagestellen diese Funktion übernehmen. Diese sind so auszuwählen, dass Leistungsvermögen und Betriebseigenschaften den zu erwartenden Anforderungen genügen.

Stromerzeuger müssen Schutzeinrichtungen enthalten, die automatisch abschalten, wenn deren Leistungsgrenze überschritten wird.

Je nach Bauart des Stromerzeugers sind vor dem Anschließen elektrischer Verbrauchsmittel Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag