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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 203-017: Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen
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2 Begriffsbestimmungen

Leitungen sind Kabel, Rohre und Kanäle einschließlich Armaturen, Muffen und Abzweige. Diese Begriffe werden in § 16 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (DGUV Vorschriften 38 und 39) auch als "Anlagen" zusammengefasst.