2 Begriffsbestimmungen

Leitungen sind Kabel, Rohre und Kanäle einschließlich Armaturen, Muffen und Abzweige. Diese Begriffe werden in § 16 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (DGUV Vorschriften 38 und 39) auch als "Anlagen" zusammengefasst.