1 Anwendungsbereich

1.1

Diese DGUV Information findet Anwendung auf Auswahl und Betrieb (Bereitstellung und Benutzung nach §§ 1 und 5 der BetrSichV) von Stromerzeugern auf Bau- und Montagestellen.

1.2

Diese DGUV Information kann auch Anwendung finden bei Auswahl und Betrieb von Stromerzeugern unter vergleichbaren Einsatzbedingungen, z. B. Gartenund Landschaftsbau, Veranstaltungstechnik, Film- und TV-Produktionen.

1.3

Diese DGUV Information findet keine Anwendung beim Einsatz von Netzersatzanlagen im Bereich der öffentlichen Stromversorgung.