3 Allgemeine Anforderungen

Stromerzeuger sind für den vorgesehenen Einsatz entsprechend dem Leistungsbedarf der zu versorgenden Geräte ausreichend bemessen auszuwählen. Insbesondere sind beim Betrieb von Frequenzumrichter (FU) gesteuerten Antrieben, z. B. Krane, Aufzüge, Winden, die Empfehlungen der Hersteller zu beachten (siehe Anhang 6 „Belastungsgrenzen eines Generators beim Betrieb von Baugeräten mit Frequenzumrichtern“).

Die Bedienungsanleitung des Herstellers/ der Herstellerin und die Betriebsanweisung des Betreibers/der Betreiberin müssen am Verwendungsort vorhanden sein und sind zwingend zu befolgen. Der Betrieb von Stromerzeugern ist in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Je nach Anwendung sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen durch eine Elektrofachkraft festgelegt werden.

Bei der Auswahl eines Stromerzeugers sind Verwendungszweck, Einsatzbedingungen und Eigenschaften des Gerätes festzulegen und auf die technischen Daten der Verbrauchsmittel abzustimmen. Zur Realisierung der in dieser DGUV Information beschriebenen Maßnahmen sind Stromerzeuger erforderlich, die mindestens den Anforderungen nach DIN EN 12601 entsprechen.

3.1 Kennzeichnung

Stromerzeuger müssen mit einem Typschild versehen sein, auf dem vom Hersteller/von der Herstellerin mindestens nachfolgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind:

Die Kennzeichnung des Stromerzeugers (Ausführung „A“, „B“, „C“ oder „D“ gemäß Abbildung 5) erfolgt entweder durch den Hersteller/die Herstellerin oder ist, sofern nicht vorhanden, vor der Inbetriebnahme von einer Elektrofachkraft vorzunehmen.

Damit ist zusammen mit dieser DGUV Information erkennbar, welche Schutzmaßnahmen realisiert werden müssen, damit ein sicherer Betrieb der angeschlossenen Betriebsmittel gewährleistet ist.

Die CE-Kennzeichnung muss entsprechend gesetzlicher Regelungen vorhanden sein. Empfohlen wird, nur Stromerzeuger mit GS-Zeichen zu verwenden.

3.2 Mechanische Anforderungen

Transportable Stromerzeuger müssen mit Tragevorrichtungen ausgerüstet sein.

Ab einer Gesamtmasse von 50 kg müssen Anschlagpunkte für den Hebezeugtransport oder Vorrichtungen für den Transport mit Flurförderzeugen vorhanden sein.

Besteht beim Einsatz von Stromerzeugern mit Kurbelstarteinrichtung, z. B. bei Dieselmotoren, die Gefahr von Verletzungen durch Rückschlag, sind geeignete Rückschlagsicherungen oder Sicherheitskurbeln zu verwenden. Bei Seilstarteinrichtungen ist darauf zu achten, dass eine Seilfangeinrichtung vorhanden ist und das Starten gegen die Drehrichtung des Motors verhindert wird.

Stromerzeuger müssen durch die Gestaltung des Gehäuses oder des Aufstellortes so geschützt sein, dass äußere Einwirkungen durch Fremdkörper, Wasser oder Feuchtigkeit die Sicherheit nicht beeinträchtigen.

Stromerzeuger müssen zur uneingeschränkten Verwendung im Freien mindestens der Schutzart IP54, bei Verwendung in Gebäuden mindestens der Schutzart IP43 entsprechen (siehe DGUV Information 203-005 „Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen“, bisher BGI/GUV-I 600). Beim Einsatz von Geräten mit geringerer Schutzart, allerdings mindestens IP23, sind zusätzliche Maßnahmen, z.B. Einhausung, erforderlich.

3.3 Elektrische Anforderungen

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen nach den örtlichen Bedingungen ausgewählt werden. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind so zu benutzen und so zu betreiben, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine elektrische Gefährdung vermieden wird. Bei Vorliegen besonderer Gefährdungen, z. B. erhöhte elektrische Gefährdung, Brandoder Explosionsgefahr, dürfen elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur unter Einhaltung besonderer Bestimmungen benutzt werden.

Zusätzliche Informationen sind unter anderem enthalten in:

Als Schutzeinrichtungen vor Anschlusspunkten müssen grundsätzlich RCDs vom Typ B oder B+ verwendet werden.

RCDs vom Typ A dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass von den Verbrauchsmitteln keine Ableit- oder Fehlerströme erzeugt werden können, die unverträglich zu RCDs vom Typ A sind. Diese Forderung wird erfüllt, wenn keine Ableit- oder Fehlerströme ungleich 50 Hz und keine glatten Gleichfehlerströme von insgesamt größer als 6 mA erzeugt werden können.

Anmerkung:
Auf Bau- und Montagestellen kann es auf Grund der rauen Betriebsbedingungen zu Fehlersituationen kommen, insbesondere Beschädigungen von Kabeln/Leitungen, die nicht in allen Situationen von allen Schutzeinrichtungen erfasst und abgeschaltet werden können. Aus diesem Grund kann es erforderlich sein, mehr als eine Schutzeinrichtung zu fordern, z. B. IMD und RCD.

In ungeerdeten dreiphasigen Systemen mit Neutralleiter erfolgt in Verbrauchsmitteln der Schutzklasse I im Fall des Erdschlusses eines Außenleiters eine Spannungserhöhung der beiden nicht fehlerbehafteten Außenleiter gegen den Potentialausgleichsleiter um den Faktor 1,73. Um zu verhindern, dass dadurch einphasige Verbrauchsmittel der Schutzklasse I beschädigt oder zerstört werden, sollte beim Auftreten dieses Fehlers die Spannungsversorgung sofort abgeschaltet werden, z. B. durch eine IMD in Verbindung mit einer Schalteinrichtung.

3.4 Anforderungen an den Aufstellort

Der Aufstellort ist so zu wählen oder vorzubereiten, dass der Stromerzeuger standsicher aufgestellt und bestimmungsgemäß betrieben werden kann und die Schutzart den Anforderungen, die sich aus dem Aufstellort ergeben, genügt.

Stromerzeuger mit Verbrennungsmotor, die innerhalb von Gebäuden betrieben werden, sind in separaten Räumen mit ausreichender Belüftung aufzustellen. Die Abgase sind über Rohre/Schläuche ins Freie abzuleiten. Stromerzeuger kleiner Leistung (bis ca. 10 kW) mit Verbrennungsmotor dürfen grundsätzlich nur im Stillstand betankt werden. Die Anweisungen des Herstellers/der Herstellerin hierzu sind zu beachten.