Im Sinne dieser Information werden folgende Begriffe bestimmt:
1. Freileitung ist die Gesamtheit einer der Fortleitung von elektrischer Energie oder Information dienende Anlage, die aus Freileitungsmasten, oberirdisch verlegten Leitern mit Zubehör und Isolatoren mit Verbindungsteilen besteht.
2. Freileitungsmaste sind
Freileitungsmaste sind auch Maste mit Zusatzeinrichtungen.
3. Geeignete Personen sind mindestens elektrotechnisch unterwiesene Personen, die körperlich und fachlich zum Besteigen von Freileitungen und zur Durchführung von Arbeiten auf Freileitungen geeignet und mit dieser Information vertraut sind.
4. Arbeitsverantwortlicher ist eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten zu tragen.
5. Leitungsfahrzeuge sind Arbeitsbühnen mit Laufwerken, die als ortsveränderliche Arbeitsplätze an Freileitungen dienen und an Leiterseilen oder Tragseilen hängend zwischen Masten von Hand, mittels Seilzug oder mit eingebautem Kraftantrieb bewegt werden.
6. Technische Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz sind feste Bestandteile der Freileitungsmaste, wie Brüstungen, Geländer, Steigschutzeinrichtungen und Steigbolzen mit Sicherheitseinrichtung. Sie zählen nicht zu den persönlichen Schutzausrüstungen.