7 Mitnahme von Material, Werkzeugen und Hilfsmitteln

7.1

Versicherte dürfen auf Zugangswegen nur solche Teile mitführen, die ein sicheres Begehen nicht beeinträchtigen.

Bei Teilen, die ein sicheres Begehen von Zugangswegen auf Freileitungen nicht beeinträchtigen, handelt es sich um Zugleinen, Werkzeug-/Materialbeutel und Klapprollen.

7.2

Werden von Versicherten Material, Werkzeuge oder Hilfsmittel auf Freileitungen mitgeführt, ist darauf zu achten, dass deren Gewicht so gering wie möglich, Gefährdungen durch Hängenbleiben an Mastbauteilen vermieden und keine Gefährdungen durch Wind gegeben sind.

7.3

Material, Werkzeuge und Hilfsmittel sind mit geeigneten Einrichtungen, beispielsweise durch Seile und Umlenkrollen, zur Arbeitsstelle hoch zu ziehen, bzw. abzulassen. Einrichtungen zum Transport müssen in der Nähe unter Spannung stehender Anlagen so geführt werden, dass elektrische Gefährdungen sicher ausgeschlossen werden.

Zur Vermeidung elektrischer Gefährdungen siehe auch VDE-Bestimmung „Betrieb elektrischer Anlagen – allgemeine Anforderungen“ (DIN VDE 0105 -100).

7.4

Anschlagpunkte für PSAgA, feste Führungen, dürfen nicht zum Anschlagen von Lasten benutzt werden.