9 Rettungsmaßnahmen

9.1

Der Unternehmer hat geeignete Verfahren zur Rettung von Personen von Freileitungen fest zulegen sowie zu gewährleisten, dass die dazu erforderlichen Einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten der Versicherten bereitstehen.

9.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten im Gefahrfall die erforderlichen Rettungsmaßnahmen auslösen können. Er hat den Versicherten die dazu erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

Einrichtungen zum Auslösen von Rettungsmaßnahmen sind Sprechfunkgeräte.

9.3

Die Versicherten sind in der Anwendung der Rettungsmaßnahmen zu schulen und regelmäßig anhand praktischer Übungen zu unterweisen.