3 Unternehmerpflichten aus staatlichem Recht

Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist für die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb verantwortlich. Ihnen obliegt es, die organisatorischen, sachlichen und personellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Beschäftigten bei einem Arbeitsunfall Erste Hilfe erhalten und entsprechend dem Prinzip der Rettungskette versorgt werden können.

Rechtsgrundlagen:
§§ 3, 10 Arbeitsschutzgesetz
§ 61 Bundesberggesetz
§§ 21, 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII
§§ 3, 4 und 6 der Arbeitsstättenverordnung
Berg(polizei)verordnungen.

3.1 Gesetzliche Grundpflichten

Einrichtungen, Sachmittel, Vorhalten von Ersthelfern, Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe in Betrieben sind Teil der Fürsorge und des Arbeitsschutzes. Diese sind als grundlegende Pflichten des Unternehmers oder der Unternehmerin (Arbeitgebers, Dienstherrn) in verschiedenen Gesetzen normiert und haben zum Ziel, einen umfassenden Schutz der im Betrieb oder auf anderen Arbeitsstellen tätigen Versicherten (Beschäftigten, Dienstverpflichteten) vor einer Gesundheitsgefährdung durch die Arbeit und bei der Arbeit sicherzustellen. Ein Betrieb muss so eingerichtet werden und es müssen alle Maßnahmen getroffen werden, dass der Schutz der Versicherten vor Unfällen, Vergiftungen und Erkrankungen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährleistet ist, soweit die Eigenart des Betriebs (Arbeitseinrichtungen, -verfahren sowie -abläufe, Arbeitsplätze und das Verhalten der Versicherten) es gestattet. Die Schutzpflichten enden nicht mit dem bloßen Geschehen eines Unfalls oder einer Vergiftung oder dem Auftreten einer Erkrankung; die Verletzten müssen auch vor einem Fortbestehen der Gefährdung, einer Verschlimmerung der Verletzung und dem Eintritt einer weiteren Schädigung geschützt werden, das heißt, sie müssen gerettet und der Heilbehandlung zugeführt werden, ihnen muss Erste Hilfe gewährt werden.

Diese Grundpflicht ist nach Art der an ihre Verletzung geknüpften Rechtsfolgen in verschiedenen Gesetzen normiert, zum Beispiel:

Diese Grundpflichten des Unternehmers oder der Unternehmerin bedürfen aus Gründen der Rechtssicherheit und, um ihnen Wege der Umsetzung derselben zu weisen, der Konkretisierung und Ausgestaltung zu Einzelpflichten. Der Gesetzgeber gibt in § 10 Arbeitsschutzgesetz hinsichtlich der Verpflichtung zur Bestellung von Erste-Hilfe-Personal und der Zusammenarbeit mit außerbetrieblichen Stellen für die Versorgung von Verletzten insbesondere dem öffentlichen Rettungsdienst allgemeine Anweisungen; er überlässt es aber den für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung zuständigen Stellen, das Nähere durch Rechtsverordnungen oder andere Vorschriften wie Unfallverhütungsvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu regeln. Soweit solche nicht erlassen sind, haben der Unternehmer oder die Unternehmerin die der Sache nach gebotenen konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Die staatlichen Aufsichtsbehörden und die Unfallversicherungsträger haben den Unternehmer oder die Unternehmerin dabei gemäß § 21 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz und § 17 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch VII zu beraten.

Die Grundforderungen an den Unternehmer oder die Unternehmerin, die allgemein ihre arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht bestimmen, werden durch gesetzliche Mitwirkungspflichten der Versicherten ergänzt. Zu erwähnen sind die §§ 15 und 16 Arbeitsschutzgesetz, wonach auch die Beschäftigten im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen haben. § 66 Satz 1 Nr. 6 Bundesberggesetz enthält die Ermächtigung, gewisse Pflichten der Beschäftigten in Berg(polizei)verordnungen zu regeln. Nach § 21 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII haben die Versicherten entsprechend ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen "für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen zu befolgen".

3.2 Arbeitnehmerschutzvorschriften

Unter anderem aufgrund der §§ 18 ff. Arbeitsschutzgesetz sowie der §§ 66 und 68 Bundesberggesetz und des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch VII sind insbesondere folgende Arbeitnehmerschutzvorschriften, die Regelungen über die Erste Hilfe in Betrieben enthalten, erlassen worden:

mit grundlegenden Bestimmungen über die notwendigen Einrichtungen, die Organisation sowie das Zusammenwirken von Unternehmer- und Versichertenseite in der betrieblichen Ersten Hilfe.

Diese öffentlich- bzw. sozialrechtlichen Normen verpflichten den Unternehmer oder die Unternehmerin gegenüber den zuständigen Stellen, die sie zum Schutz der Beschäftigten bzw. Versicherten erlassen haben, also gegenüber dem Staat bzw. den Unfallversicherungsträgern. Jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich können staatliche Arbeitsschutzaufsicht, Bergaufsicht und die Unfallversicherungsträger von den Unternehmen die Erfüllung der ihnen im Einzelnen nach diesen Vorschriften auferlegten Pflichten verlangen.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht stecken diese Arbeitnehmerschutzvorschriften Inhalt und Umfang der dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin obliegenden Fürsorgepflicht ab. Die Einzelpflichten sind automatisch Inhalt der Einzelarbeitsverträge. Kommt der Unternehmer oder die Unternehmerin bestimmten Fürsorgepflichten nicht nach, verletzen sie den Arbeitsvertrag.

Adressat der Arbeitnehmerschutzvorschriften muss nicht allein der Unternehmer oder die Unternehmerin sein. Da sich ohne eine Mitwirkung der Versicherten Erste-Hilfe-Maßnahmen nicht verwirklichen lassen, haben die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und auch die "Allgemeine Bundesbergverordnung" Pflichten der Versicherten zum Inhalt.

3.3 Verantwortliche Personen – Übertragung von Pflichten

Verantwortlich für die betriebliche Erste Hilfe oder das betriebliche Rettungswesen ist nach § 21 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII der Unternehmer oder die Unternehmerin bzw. nach § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin (Alleininhaber, die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder die Vorstandsmitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins). Nach § 13 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sind neben diesen auch andere Personen für die Erfüllung der dem Unternehmer oder der Unternehmerin obliegenden Arbeitsschutzpflichten verantwortlich. Zu nennen sind gesetzliche Vertreter bzw. Vertreterinnen von minderjährigen Unternehmensinhabern bzw. -inhaberinnen, das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, das Mitglied eines solchen Organs oder der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, z. B. einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft.

Eine weitere Gruppe verantwortlicher Personen bilden Führungskräfte, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebs ganz oder zum Teil in eigener Verantwortung beauftragt sind und die in ihrem Aufgabenbereich selbstständig im Unternehmersinn Entscheidungen zu treffen haben. Ein Betrieb wird zum Teil geleitet, wenn es sich um einen organisatorisch und räumlich getrennten Unternehmensbereich wie eine Zweigstelle oder eine besondere Produktionsanlage handelt, aber auch, wenn innerhalb eines Großbetriebs die Werks- oder Abteilungsleitung die Aufgaben für diesen Bereich eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Es ist nicht notwendig, dass diese Leitungsorgane der oberen Ebene mit den Pflichten des Arbeitsschutzes bzw. der Unfallverhütung und der Ersten Hilfe ausdrücklich betraut werden. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist Bestandteil der übertragenen Arbeitgeberfunktionen. Es ist jedoch zu Beweiszwecken angebracht, die Aufgaben und Befugnisse schriftlich zu fixieren, zum Beispiel im Geschäftsverteilungsplan eingehend zu beschreiben. Von dieser Gruppe müssen Personen der mittleren und unteren Führungsebene, wie Bereichsleitung, Meister bzw. Meisterinnen oder dergleichen, unterschieden werden, die ebenfalls unternehmerische Aufgaben des Arbeitsschutzes in eigener Verantwortung wahrnehmen. Sie bedürfen hierfür eines ausdrücklichen, d. h. schriftlichen Auftrags nach § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz. Die Schriftform bedeutet nach § 126 Bürgerliches Gesetzbuch die Unterzeichnung durch eigenhändige Unterschrift des Auftraggebers. Bei ihnen knüpft die Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz nicht an die Übertragung von betrieblichen Führungsaufgaben an. Darüber hinaus müssen die Personen die übertragenen Aufgaben selbstständig und frei, d. h. in eigener Verantwortung erledigen können. Fachkunde und Zuverlässigkeit dieser Personen müssen gewährleistet sein. Zur Wirksamkeit der Pflichtenübertragung bedarf es einer Übernahmeerklärung desjenigen, der zu beauftragen ist. Diese muss nicht schriftlich erfolgen, sollte aber zum Zwecke der Rechtssicherheit als Verpflichtung im Arbeits- bzw. Dienstvertrag, als Hinweis auf den Organisationsplan oder in einer Zusatzvereinbarung in der durch § 13 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" vorgesehenen Form festgehalten werden. Entsprechende Regelungen für Betriebe, die unter bergbehördlicher Aufsicht stehen, enthalten die §§ 58 bis 62 Bundesberggesetz sowie § 23 Allgemeine Bundesbergverordung.

Betriebsärzte oder -ärztinnen fallen nicht unter den in § 13 Arbeitsschutzgesetz aufgeführten Personenkreis. Sie haben im Betrieb – ausgenommen in ihrem eigenen Fachbereich gegenüber ihrem Hilfspersonal – nach dem Arbeitssicherheitsgesetz keine Anordnungsbefugnisse. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) und Nr. 4 Arbeitssicherheitsgesetz haben sie die Unternehmen lediglich zu unterstützen, sie insbesondere bei der Organisation der Ersten Hilfe zu beraten und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer mitzuwirken. Mit Rücksicht auf diese ihnen zugewiesenen Stabsfunktionen dürften den Betriebsärzten oder -ärztinnen im Allgemeinen keine Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse zustehen, sodass sie für eine Pflichtenübertragung nicht ohne weiteres in Betracht kommen.

Bei den Unternehmerpflichten nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ist zwischen solchen, die die Organisation des betrieblichen Rettungswesens betreffen und nicht ohne Einsatz finanzieller Mittel erfüllt werden können, und solchen zu unterscheiden, die mehr mit der Durchführung der Ersten Hilfe zusammenhängen und nicht entscheidend von bereitgestellten Mitteln abhängen, z. B. die Verpflichtung nach § 24 Abs. 4, Verletzte einem/einer von dem Unfallversicherungsträger bestimmten Arzt oder Ärztin zuzuleiten, oder die nach § 24 Abs. 6, die Erste Hilfe im Einzelfall zu dokumentieren, oder die nach § 4, die Versicherten über das Verhalten bei Arbeitsunfällen zu unterweisen.

Der fachliche Bezug dieser Pflichten lässt es direkt sinnvoll erscheinen, sie dem Betriebsarzt oder der -ärztin, die als Werksarzt oder -ärztin im Unternehmen angestellt sind, zu übertragen. Aber auch die anderen Pflichten aus der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" können ihm oder ihr im Einzelfall übertragen werden, wenn die notwendigen Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse mit eingeräumt werden. Ob z. B. die Entscheidungsbefugnisse über die Errichtung eines Erste-Hilfe-Raumes oder die Installation besonderer Alarm- und Meldeeinrichtungen nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 4 oder über Einrichtungen der Ersten Hilfe, die nicht ausdrücklich in der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" aufgeführt sind, wie etwa die Anlage eines Start- und Landeplatzes für Rettungshubschrauber oder die Anschaffung eines Rettungswagens oder auch die Befugnisse zur Einstellung von Betriebssanitätern oder -sanitäterinnen und zur Bestellung von Ersthelfern oder Ersthelferinnen gemäß §§ 26 und 27 zweckmäßigerweise auf den Betriebsarzt bzw. die -ärztin delegiert werden, hängt wesentlich von der Größe des Unternehmens, seiner Führungsstruktur, vom sonstigen Aufgabenbereich des Betriebsarztes oder der -ärztin und letzten Endes auch davon ab, welche Stellung ihm oder ihr im Unternehmen eingeräumt werden soll.

3.4 Verletzung von Unternehmerpflichten

Im Fall, dass einzelne dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin obliegenden oder auferlegten Pflichten nicht oder schlecht erfüllt werden, hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin oder die verantwortliche Person mit abgestuften Rechtsfolgen zu rechnen. Diese können unter anderem in der Anwendung von Verwaltungszwang nach den Vollstreckungsgesetzen von Bund und Ländern, in der Verhängung einer Geldbuße bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit, in einer strafrechtlichen Verfolgung, wenn zum Beispiel Versicherte wegen fehlender Erste-Hilfe-Einrichtungen nicht oder unzureichend versorgt und dadurch zusätzlich gesundheitlich geschädigt oder sogar getötet werden können, sowie in einer Regressmaßnahme wegen erbrachter Sozialleistungen bestehen. Die vom Unfallversicherungsträger bevorzugte Maßnahme bei Verletzung der Unternehmerpflichten ist die Ahndung des Verstoßes durch Auferlegung eines Bußgeldes. Nach § 209 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII kann eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zur Höhe von EURO 10 000,- geahndet werden. Nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Sozialgesetzbuch VII handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Unfallverhütungsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand bußgeldbewehrt ist, oder einer vollstreckbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 oder § 19 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII zuwiderhandelt. Der Tatbestand einer Zuwiderhandlung gegen die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ist insbesondere gegeben, wenn ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin oder eine verantwortliche Person fahrlässig oder vorsätzlich eine sich aus § 2 Abs. 5, § 12 Abs. 2, § 24 Abs. 6, § 25 Abs. 1, 4 Nr. 1 oder 3, § 26 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Absatz 3 ergebende Pflicht verletzt. Diese Bestimmungen sind durch § 32 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" bußgeldbewehrt.

Lehnt es z. B. ein Unternehmer oder eine Unternehmerin beharrlich ab, einen Erste-Hilfe-Raum für den 1 500 Versicherte beschäftigenden Betrieb einzurichten, unter Hinweis darauf, dass in Schichten gearbeitet werde und in keiner Schicht mehr als 600 Beschäftigte anwesend seien und damit der Schwellenwert von 1 000 Beschäftigten nicht überschritten werde, oder lässt ein Unternehmer oder eine Unternehmerin keine Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen in der Ersten Hilfe ausbilden unter Berufung darauf, dass dies nicht notwendig sei, weil eine Rettungswache des öffentlichen Rettungsdienstes in der Nähe liege, so würden er oder sie § 25 Abs. 4 bzw. § 26 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" zuwiderhandeln und den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 32 dieser Unfallverhütungsvorschrift und somit die Voraussetzungen für die Verhängung eines Bußgeldes erfüllen.

Der Unfallversicherungsträger, vertreten durch seine Aufsichtsperson im Sinne von § 18 Sozialgesetzbuch VII, wird jedoch trotz Verletzung einer konkret formulierten Pflicht nicht sogleich ein Bußgeld verhängen, sondern zunächst eine Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII treffen und dem Unternehmer oder der Unternehmerin eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner/ihrer Verpflichtung setzen, zum Beispiel wenn Ersthelfer oder Ersthelferinnen in der nach § 26 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" vorgesehenen Anzahl nicht bestellt wurden, weil die Auffassung besteht, das sei wegen der beschäftigten Halbtagskräfte und Aushilfen sowie wegen des mangelnden Interesses der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht zumutbar. Kommt das Unternehmen der Anordnung nicht fristgemäß nach, so kann der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen wegen der dann vorliegenden Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII verhängen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anordnung vollziehbar, d. h. unanfechtbar geworden ist.

Eine vollziehbare Anordnung kommt nicht nur zur Durchsetzung der in der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" konkret enthaltenen Forderungen an den Unternehmer bzw. die Unternehmerin in Betracht, sondern auch dann, wenn es um die Umsetzung einer allgemein formulierten Verpflichtung geht, die erst im Zusammenhang mit den betrieblichen Verhältnissen ihre Bestimmtheit erlangen kann. Durch eine Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII können nicht bußgeldbewehrte allgemein formulierte Tatbestände zu bestimmten Forderungen ausgestaltet werden. Nach § 25 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ist der Unternehmer oder die Unternehmerin verpflichtet, Erste-Hilfe-Material vorzuhalten. Dazu gehören nicht nur das in Verbandkästen enthaltene übliche Erste-Hilfe-Material, sondern auch bestimmte lebensrettende Medikamente (z. B. Antidote). Müssen solche wegen einer bestehenden Vergiftungsgefahr bereitgehalten und muss für eine entsprechende Weiterbildung von geeigneten Ersthelfern bzw. Ersthelferinnen oder Betriebssanitätern bzw. -sanitäterinnen gesorgt werden, so kann der Unfallversicherungsträger das Unternehmen durch eine vollziehbare Anordnung verpflichten, für entsprechende Abhilfe zu sorgen. Wird dieser Anordnung nicht nachgekommen, so ist Raum für ein Bußgeld nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII.

§ 19 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch VII gibt dem Unfallversicherungsträger auch die Möglichkeit, eine vollziehbare Anordnung zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren, d. h. solcher Gefahren, die nicht oder nicht hinreichend durch die Unfallverhütungsvorschrift geregelt sind, zu erlassen. Besteht zum Beispiel die Gefahr, dass Notfallpatienten bzw. -patientinnen vom bodengebundenen Rettungsdienst nicht rechtzeitig erreicht werden können und der Rettungshubschrauber nicht gefahrlos landen kann, um diese zu erreichen, kann die Notwendigkeit bestehen, eine Landestelle für Rettungshubschrauber anzulegen. In diesem Fall ist Raum für eine entsprechende Anordnung durch die zuständige Aufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers, auch wenn die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" keine derartige Verpflichtung für den Unternehmer bzw. die Unternehmerin enthält.

Eine Ordnungswidrigkeit liegt weiterhin vor, wenn gegen eine sofort vollziehbare Anordnung verstoßen wird, die von der Aufsichtsperson gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch VII bei Gefahr im Verzug zur Abwendung einer Unfallgefahr getroffen worden ist.

Gefahr ist im Verzug, wenn der Eintritt einer Körperverletzung oder des Todes von Versicherten zwar nicht gewiss, aber wahrscheinlich ist, d. h., eine Sachlage vorliegt, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens wahrscheinlich zu einer nicht unerheblichen körperlichen Beeinträchtigung führt. Die Anordnung muss auf die Beseitigung der Unfallgefahr zielen und darf nur die zur akuten Gefahrenabwehr notwendigen Mittel verlangen. Eine derartige Anordnung im Bereich der Ersten Hilfe dürfte eine Ausnahme sein, da die Gefahrenabwehr in erster Linie auf die Beseitigung der Ursachen für den Eintritt bestimmter Unfälle gerichtet ist. Erste Hilfe bezieht sich zwar auf die Zeit nach Eintritt des Unfalls; da sie aber auch den Zweck hat, weitere Schäden zu verhindern, dient sie ebenfalls der Gefahrenabwehr. Die Gefahr kann zum Beispiel im Verzug sein, wenn ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin unter Hinweis auf die Verpflichtung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, in ihren auf dem betrieblichen Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeugen gefüllte Verbandkästen mitzuführen, es unterlassen, im Betrieb Erste-Hilfe-Material bereit zu halten. Ob hier eine Anordnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch VII genügt oder der sofortige Vollzug nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch VII angeordnet werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es ist davon auszugehen, dass offene Wunden infolge von Unfällen immer wieder auftreten; auch wenn die Verletzungen als geringfügig erscheinen, müssen sie durch Verbandmittel zur Vermeidung von zusätzlichen Infektionen geschützt werden. Eine sofort vollziehbare Anordnung könnte auch angezeigt sein, wenn eine bestimmte Unfallgefahr nicht allein durch technische Schutzmaßnahmen beseitigt werden kann und es bei Eintritt eines Unfalles darauf ankommt, dass Verletzte nur durch Einsatz einer bestimmten Erste-Hilfe-Maßnahme vor weiterem schweren Schaden bewahrt werden können. Zu denken ist zum Beispiel an Flusssäureverätzungen oder Cyanwasserstoffvergiftungen, die nur erfolgreich behandelt werden können, wenn ein entsprechendes Gegenmittel (Antidot) vor Ort verfügbar ist und sofort angewendet werden kann. In diesen Fällen muss unbedingt Vorsorge getroffen werden, auch wenn die Schädigung nicht unbedingt bevorsteht – was im Übrigen nicht Voraussetzung für die sofort vollziehbare Anordnung ist. Im Falle der Nichterfüllung ist wiederum der Weg nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII frei.

Die entsprechenden Befugnisse der staatlichen Arbeitsschutzbehörden sind in den §§ 22 Abs. 3 und § 25 Arbeitsschutzgesetz geregelt.

3.5 Allgemeine Bürgerpflicht

Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und das Arbeitsschutzrecht lassen Schadensereignisse unberührt, die nicht auf der versicherten Tätigkeit im Sinne der §§ 8 und 9 Sozialgesetzbuch VII bzw. dem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Arbeitsschutzgesetz beruhen. Daraus folgt nicht, dass Unternehmen sich nicht um die Erste Hilfe bei Unfällen zu sorgen haben, die zum Beispiel auf eine "innere Ursache" oder auf "eigenwirtschaftliche Tätigkeit" des oder der Verunglückten zurückzuführen sind. Bekanntlich sind alle gehalten, bei Unglücksfällen zu helfen, soweit es erforderlich und ihnen den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung wichtiger Pflichten möglich ist. Im Fall einer unterlassenen Hilfeleistung können sie sich nach § 323c Strafgesetzbuch strafbar machen. Dem Unternehmer oder der Unternehmerin ist es ohne weiteres möglich und zuzumuten, die für Arbeitsunfälle getroffene Sorgfalt auch bei anderen im Betriebsbereich, auf Baustellen und an anderen seinem Einfluss unterliegenden Orten auftretenden Unglücksfällen, vor allem bei sonstigen Notfällen anzuwenden. Es ist davon auszugehen, dass er bzw. sie diese Rechtsverhältnisse kennt und daher Arbeitsunfälle und sonstige Unglücksfälle gleich behandeln will. Die Beschäftigten sind entsprechend ihren Fähigkeiten dem Unternehmer oder der Unternehmerin bei jedem Unfall zur Mitwirkung in der Ersten Hilfe verpflichtet. Auch für sie gilt § 323c Strafgesetzbuch.