8 Personal im Rettungs- und Sanitätsdienst

8.1 Notfallsanitäter und -sanitäterinnen

Hierbei handelt es sich um die höchste nichtärztliche Qualifikation im Rettungsdienst, die das Berufsbild "Rettungsassistent bzw. -assistentin" (siehe unten) zunehmend ablösen wird. Notfallsanitäter oder -sanitäterinnen beurteilen bei medizinischen Notfällen den Gesundheitszustand von kranken, verletzten oder hilfsbedürftigen Personen, entscheiden, ob ein Arzt bzw. eine Ärztin gerufen werden muss, und veranlassen dies nötigenfalls. Bis zum Eintreffen des Arztes oder der Ärztin bzw. bis zum Transport der Patienten bzw. Patientinnen führen sie die medizinische Erstversorgung durch und ergreifen ggf. lebensrettende Sofortmaßnahmen. Sie stellen die Transportfähigkeit der Patienten und Patientinnen her und betreuen sie während der Fahrt zum Zielort (z. B. ins Krankenhaus). Sie überwachen die lebenswichtigen Körperfunktionen der Patienten und Patientinnen und erhalten diese aufrecht.

Rechtsgrundlagen:
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG) vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1348).
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280).

8.1.1 Aufgaben der Notfallsanitäter und -sanitäterinnen

Notfallsanitäter bzw. -sanitäterinnen führen eigenständig medizinische Notfallmaßnahmen durch, bis der Notarzt oder die -ärztin an der Einsatzstelle eintrifft. Dazu gehört unter anderem die Beatmung des Patienten bzw. der Patientin, das Stillen von Blutungen oder das Durchführen von Wiederbelebungsmaßnahmen. Sie dürfen bestimmte Medikamente selbst verabreichen. Ist ärztliches Personal vor Ort, assistieren sie bei ärztlichen Behandlungen. Sie setzen die erforderlichen medizinischen Geräte ein.

Notfallsanitäter oder -sanitäterinnen sollen

8.1.2 Ausbildung

Die Ausbildung gliedert sich in einen Lehrgang an einer staatlich anerkannten Schule für Notfallsanitäter bzw. -sanitäterinnen mit Abschlussprüfung und eine praktische Ausbildung in einer Lehrrettungswache sowie eine praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern. Die gesamte Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre. Der theoretische und praktische Unterricht umfasst mindestens 1 920 Stunden, die Ausbildung in Lehrrettungswachen 1 960 Stunden. Die Ausbildung im Krankenhaus umfasst mindestens 720 Stunden.

Für Rettungsassistenten oder -assistentinnen, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als solche nachweisen können, ist eine staatliche Ergänzungsprüfung vorgesehen, nach deren Bestehen die Berufsbezeichung "Notfallsanitäter oder -sanitäterin" geführt werden darf. Bei unter fünfjähriger Tätigkeit muss eine Ausbildung zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung im Umfang von 480 Stunden nachgewiesen werden. Bei unter dreijähriger Tätigkeit beträgt die Ausbildung 960 Stunden.

Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:

1. Notfallsituationen bei Menschen aller Altersgruppen sowie Gefahrensituationen erkennen, erfassen und bewerten (360 Std.)
  • Anatomie, Physiologie, Mikrobiologie, Sozialwissenschaften
  • Anamnese und Diagnostik
  • Erkundung einer Einsatzstelle
  • Berufsrechtliche Rahmenbedingungen
2. Rettungsdienstliche Maßnahmen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr auswählen, durchführen und auswerten (360 Std.)
  • Erstversorgung
  • Sicherung der Vitalfunktionen
  • Lagerung von Patienten und Patientinnen
  • Hygiene
  • Transporte von Intensivpatienten bzw. Intensivpatientinnen
  • Infektionsschutz
3. Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte (120 Std.)
  • Grundlagen Psychologie und Soziologie
  • Situatives Kommunizieren
  • Bedürfnisse sterbender Patienten bzw. Patientinnen und ihrer Angehörigen
  • Eigenes (auch nonverbales) Kommunikationsverhalten
  • Kommunikationsverhalten bei psychischen Erkrankungen
4. Abläufe im Rettungsdienst strukturieren und Maßnahmen in Algorithmen und Einsatzkonzepte integrieren und anwenden (100 Std.)
  • Versorgungsalgorithmen
  • Besondere Lagen
  • Strukturierung und Organisation von Arbeitsabläufen
5. Das Arbeiten im Rettungsdienst intern und interdisziplinär innerhalb vorhandener Strukturen organisieren (100 Std.)
  • Einsatzbereitschaft sicherstellen
  • Funk- und Kommunikationsmittel
  • Krankenhausorganisation in Deutschland
  • Intensivtransporte
  • Außergewöhnliche Einsatzlagen
6. Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind (100 Std.)
  • Rechtliche Rahmenbedingungen
  • Qualitätsmanagement- und Dokumentationssysteme
7. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen (500 Std.)
  • Apparative Hilfsmittel zur Diagnostik und Überwachung
  • Sicherung der Atemwege, Intubation, Beatmungsformen, Narkose
  • Stabilisierung des Kreislaufs mit Medikamenten
  • Reanimation (Mitwirkung bei der medikamentösen Therapie)
  • Chirurgische Versorgung, Thoraxdrainage, Tracheotomie, Koniotomie, Reposition
  • Ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durchführen
  • Assistenz bei notfallmedizinischen Krankheitsbildern
  • Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl der Maßnahmen
8. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen (100 Std.)
  • Notfallsanitäterberuf im Kontext der Gesundheitsfachberufe
  • Auseinandersetzung mit dem Beruf
  • Eigene Gesundheitsvorsorge
  • Krisen- und Konfliktsituationen, Deeskalationsstrategien
9. Auf die Entwicklung des Notfallsanitäterberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen (60 Std.)
  • Gesundheitssystem in Deutschland
  • Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Akteuren
  • Verantwortung für das eigene lebenslange Lernen
  • Grundkenntnisse der englischen Fachsprache
  • Rettungsdienstsysteme national und in Europa
10. In Gruppen und Teams zusammenarbeiten (120 Std.)
  • Übergabe- und Übernahmegespräche
  • Zusammenarbeit mit Behörden
  • Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen
  • Zusammenarbeit in der Gefahrenabwehr und im Katastrophenschutz

Stundenzahl insgesamt: 1920

Die praktische Ausbildung an der Rettungswache umfasst folgende Aufgabenbereiche:

1. Dienst an einer Rettungswache (40 Std.)
2. Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung (1600 Std.)
  • Mindestens 175 reale Einsätze (davon bis zu 25 im Krankentransport)
    • davon mindestens 50 unter notärztlicher Beteiligung
  • Entwicklung von Handlungskompetenz bei der Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Polizei

Zur freien Verteilung auf die Einsatzbereiche 1 und 2 sowie zur Hospitation an einer Rettungsleitstelle oder integrierten Leitstelle (320 Std.)

Stundenzahl insgesamt: 1960

Die praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern umfasst folgende Funktionsbereiche:

1. Pflegeabteilung (80 Std.)
  • Grund- und Behandlungspflege
  • Pflege spezieller Patientengruppen
2. Interdisziplinäre Notfallaufnahme (120 Std.)
  • Klinische Erstuntersuchung
  • Diagnostische Maßnahmen
  • Vorbereitung und Durchführung der Erstversorgung
3. Anästhesie- und OP-Abteilung (280 Std.)
  • Umgang mit sterilen Materialien
  • Narkoseeinleitung unter Anleitung
  • Periphervenöse Zugänge legen
  • Zentralvenöse Zugänge anlegen (Assistenz)
  • Atemwegsmanagement bei narkotisierten Patienten bzw. Patientinnen
  • Orale und nasale Absaugung
4. Intensivmedizinische Abteilung (120 Std.)
  • Spritzenpumpen
  • Drainagen, Sonden und Verbände
  • Periphervenöse Zugänge legen
  • Zentralvenöse Zugänge anlegen (Assistenz)
  • Beatmungsformen
  • Orale und nasale Absaugung
5. Geburtshilfliche, pädiatrische oder kinderchirurgische Fachabteilung/Intensivstation oder Station mit entsprechenden Patientinnen und Patienten (40 Std.)
  • Versorgung fachspezifischer Krankheitsbilder
  • Pflege von Neugeborenen, Säuglingen und Kindern
  • Drainagen, Sonden und Verbände
6. Psychiatrische, gerontopsychiatrische oder gerontologische Fachabteilung (80 Std.)
  • Versorgung fachspezifischer Krankheitsbilder
  • Pflege von Patienten bzw. Patientinnen in der Fachabteilung
  • Drainagen, Sonden und Verbände

Stundenzahl insgesamt: 720

8.2 Rettungsassistenten und -assistentinnen

Als Personal im Rettungsdienst obliegt dem Rettungsassistenten bzw. der -assistentin die Versorgung und Betreuung von Notfallpatienten oder Notfallpatientinnen am Ort des Geschehens und während des Transports. Seit 2014 wird der Beruf des Rettungsassisten bzw. der -assistentin zunehmend durch Ausbildung zum Notfallsanitäter bzw. zur -sanitäterin abgelöst (siehe oben).

Rechtsgrundlagen:
Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und -assistenten (RettAs-sAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), aufgehoben durch § 26 V. v. 16. Dezember 2013 (BGBl. I S.4280)

Aufgaben

Ähnlich wie Notfallsanitäter oder -sanitäterin wird der Rettungsassistent bzw. die Rettungsassistentin nach den Rettungsdienstgesetzen der Bundesländer als Begleitperson in den Rettungsmitteln Krankentransportwagen, Rettungswagen, Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeug und Rettungstransporthubschrauber sowie in der Rettungsleitstelle eingesetzt, über die die Rettungseinsätze gesteuert werden.

Der Rettungsassistent oder die -assistentin haben die Aufgabe, dem Notarzt bzw. der -ärztin bei der Akutversorgung von Notfallpatienten und -patientinnen zu assistieren. Der öffentliche Rettungsdienst ist so konzipiert, dass der Notarzt oder die -ärztin am Ort des Geschehens zum Einsatz kommen und die Notfallpatienten und -patientinnen auf dem Transport in die Klinik betreuen.

Der Rettungsassistent oder die -assistentin können in die Situation kommen, einen Notfall in Abwesenheit von ärztlichem Personal versorgen zu müssen, denn nicht immer trifft dieses rechtzeitig am Ort des Geschehens ein. Kann aber eine Überlebenschance nur durch Einleitung ärztlicher Maßnahmen der Akutversorgung gewährt werden, muss der Rettungsassistent oder die -assistentin im Rahmen der durch die Aus- und Fortbildung erworbenen Möglichkeiten eigenverantwortlich entscheiden und unter Einsatz der im Rettungswagen vorhandenen Rettungsmittel notfallmedizinische Maßnahmen sowohl im Bereich der Diagnostik als auch der Therapie durchführen. Für diesen Fall können sie im Rahmen der Notkompetenz einen peripheren Venenzugang legen, ohne Relaxation intubieren, die Defibrillation mittels automatisierten Defibrillatoren durchführen und bestimmte Arzneimittel applizieren.

8.3 Rettungssanitäter und -sanitäterinnen

Als Personal im Rettungsdienst obliegt ihnen die Betreuung von Patienten oder Patientinnen am Ort des Geschehens und während des Transports.

Rechtsgrundlagen:
Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst des Bund-/ Länder-Ausschusses "Rettungswesen" vom 26. April 1977 (abgedruckt in Handbuch des Rettungswesens, Mendel-Verlag, Witten, Abschnitt D IV 2. 1) i. V. m. § 8 Abs. 2 Rettungsassistentengesetz sowie die von einzelnen Bundesländern erlassenen Verordnungen und Richtlinien über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäter/innen.

8.3.1 Aufgaben

Nach Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes am 1. September 1989 und der neuen oder geänderten Rettungsdienstgesetze der Bundesländer als Folge des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1547), mit dem der Bund den Bundesländern im Rahmen des Art. 74 Nr. 11, Nr. 22 Grundgesetz die Kompetenz überlassen hat, beförderungsrechtliche Regelungen über die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz in der neuen Fassung mit dem Ziel einer bestmöglichen präklinischen Versorgung zu treffen, ist der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters bzw. der Rettungssanitäterin, der oder die bis dahin das Fachpersonal in der Notfallrettung darstellte, eingeschränkt worden.

Aufgrund großzügiger Anrechnungs- und Übergangsregelungen in § 8 Abs. 2 und § 13 Rettungsassistentengesetz konnten Rettungssanitäter bzw. -sanitäterinnen den Beruf "Rettungsassistent bzw.-assistentin" ergreifen. Aufgrund umfassenderer Ausbildung kommt der Rettungsassistent bzw. die -assistentin nach den neuen Rettungsdienstgesetzen bei der Notfallrettung zum Einsatz. Der Rettungssanitäter bzw. die -sanitäterin sind aufgrund ihrer kürzeren Ausbildung primär für den Krankentransport bestimmt. Wie der Rettungsassistent oder die -assistentin haben auch er oder sie als Beifahrer bzw. Beifahrerin Patienten und Patientinnen zu betreuen. Sie sind aber wie jene qualifiziert, die fachlich-medizinische Versorgung und Überwachung auch von Notfallpatienten bzw. -patientinnen zu übernehmen. Trotz der kürzeren Dauer der Ausbildung soll es im Übrigen Rettungssanitätern und -sanitäterinnen ermöglicht werden, eine Qualifikation zu erreichen, die zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung bestimmter rettungsdienstlicher Aufgaben befähigt. Einzelne Rettungsdienstgesetze erlauben, dass Rettungssanitäter bzw. -sanitäterinnen hilfsweise in der Notfallrettung zum Einsatz kommen. Art und Umfang derselben, insbesondere die Frage, inwieweit ärztliche Maßnahmen der Akutversorgung, wie Notintubation, Infusion über periphere Vene, wahrgenommen werden können, d. h. wie weit die Notkompetenz geht, hängt von der Einsatzerfahrung und notärztlicher Anleitung und Weiterbildung ab, da die hierfür übliche Ausbildung nicht genügt.

8.3.2 Aus- und Fortbildung

Geeignete Stellen führen die Ausbildung in eigener Verantwortung einheitlich nach den Grundsätzen durch, die der Ausschuss "Rettungswesen" und ihm folgend einzelne Bundesländer als Mindestvoraussetzung für die Tätigkeit als Personal im Rettungsdienst festgelegt haben.

Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 520 Stunden. Sie gliedert sich in den theoretischen Teil mit 160 Stunden, das klinische Praktikum von 160 Stunden, die praktische Ausbildung auf der Rettungswache von ebenfalls 160 Stunden und den Abschlusslehrgang von 40 Stunden mit anschließender Prüfung, über die ein Zeugnis ausgestellt wird.

Diese Ausbildung erstreckt sich auf folgende Gebiete, wobei die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten auf die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten von Rettungssanitätern oder Rettungssanitäterinnen zugeschnitten sind:

Zur Auffrischung und Erweiterung der Kenntnisse und der Fähigkeiten werden von den geeigneten Stellen Fortbildungsveranstaltungen angeboten. Für die Rettungssanitäter oder -sanitäterinnen ist die Teilnahme an 30 Fortbildungsstunden jährlich obligatorisch. Die Fortbildung erfolgt in der Regel in sechsstündigen Veranstaltungen, die jeweils unter einem bestimmten Thema stehen, z. B. "Die Infusion bei Notfällen", "Akute Störung der Atemwege", "Der Wasser-Elektrolyt-Haushalt und das Säuren-Basen-Gleichgewicht des menschlichen Körpers", "Verbrennungen/Verbrühungen", "Erkrankungen und Verletzungen des Bewegungsapparates", "Vergiftungen", "Hygiene im Rettungsdienst", "Rettung unter erschwerten Bedingungen" oder "Fahrverhalten im Rettungsdienst".

Die Veranstaltung gliedert sich in einen theoretischen Unterrichtsteil, einen Teil "Kasuistik mit Erarbeitung der Musterlösung, Auswertung und Diskussion" und die Übung praktischer Maßnahmen sowie die Erfolgskontrolle.

8.4 Rettungshelfer und -helferinnen

Als Personal des Rettungsdienstes obliegt es den Rettungshelfern oder -helferinnen, im Rettungsdienst mitzuwirken.

Rechtsgrundlagen:
Rettungsdienstgesetze einzelner Bundesländer.

Ohne dass es für Rettungshelfer oder -helferinnen allgemein-verbindliche Aus- und Fortbildungsnormen gibt, sind sie in den Rettungsdienstgesetzen von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bremen und Hessen als Fahrer bzw. Fahrerinnen im Krankentransport und in den beiden letztgenannten Ländern auch als Fahrer oder Fahrerinnen in der Notfallrettung zugelassen. In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen genügt es, wenn im Krankentransport und in der Notfallrettung mindestens eine fachlich geeignete Person sowie im Saarland in beiden Bereichen und in Berlin nur im Krankentransport Sanitätshelfer oder -helferin zum Führen des Fahrzeuges eingesetzt werden. Da der Einsatz zumindest des Fahrers oder der Fahrerin in der Notfallrettung nicht auf das bloße Führen des Rettungs- oder Notarztwagens beschränkt bleibt, sondern auch unterstützende Maßnahmen bei der Versorgung von Notfallpatienten oder -patientinnen zum Gegenstand hat, kommen hier Rettungshelfer oder -helferinnen als geeignete Fahrzeugführer bzw. -führerinnen in Betracht. Nach den Ausbildungsprogrammen der Hilfsorganisationen liegt die Qualifikation hinsichtlich des Niveaus der Ausbildung unter demjenigen des Rettungssanitäters bzw. der -sanitäterin. Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfallhilfe und Malteser-Hilfsdienst haben sich auf ein einheitliches 320 Stunden umfassendes Ausbildungsprogramm geeinigt und dieses den Ländern als Grundsätze für landesrechtliche Regelungen empfohlen.

Grundsätze der Hilfsorganisationen zur Ausbildung von Rettungshelfern bzw. -helferinnen ((Auszug)
Stand: November 1995

Es ergeben sich folgende Grundsätze für die Ausbildung:

Die Ausbildungszeiten sind nachzuweisen.